Fortsetzung.
Sachverstäu-
dige für die
Prüfung von
Kraftfahr-
zeugen.
Sachverstän=
dige für die
Prüfung der
Führer.
Fortsetzung.
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§r 2. (1) Der Landeszentralbehörde bleibt vorbehalten, allgemeine Anordnungen
auf grund von § 18 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung auch selbst zu treffen.
(2) Die Befugnis zum Erlasse polizeilicher Vorschriften und Anordnungen im
Sinne von § 23 Absatz 1 der Verordnung wird für Wegestrecken, die dem Durch-
gangsverkehre dienen, auf die höheren Verwaltungsbehörden übertragen. Aus-
genommen hiervon sind die dem Durchgangsverkehre dienenden Staatsstraßen
insoweit, als es sich um dauernde Verbote oder Beschränkungen handelt. Solche
werden von der Landeszentralbehörde erlassen. Auch im übrigen bleibt der Landes-
zentralbehörde vorbehalten, Vorschriften und Anordnungen im Sinne von §5 23
Absatz 1 der Verordnung für den Durchgangsverkehr zu treffen.
§ 3. (1) Personen, die als Sachverständige für die Prüfung von Kraftfahr-
zeugen amtlich anerkannt werden wollen, haben der höheren Verwaltungsbehörde
ihre Sachkunde und Unparteilichkeit darzutun:
1. durch den Nachweis:
a) eines abgeschlossenen Studiums auf einer technischen Hochschule;
b) einer längeren, mindestens zweifährigen Betriebspraxis vor oder nach
beendigtem Hochschulstudium;
J) eingehender Kenntnisse des Baues und Betriebes von Kraftfahrzeugen;
soweit dieser Nachweis nicht durch Ingenieurpraxis in einer Kraftfahr-
zeugfabrik erbracht werden kann, müssen sich die Anwärter mindestens
vier Wochen in einer Kraftfahrzeugfabrik von Ruf informatorisch be-
schäftigt haben;
d) des Besitzes des Führerscheins;
2. durch die Versicherung, daß sie in keinem Abhängigkeitsverhältnisse zur Kraft-
fahrzeugindustrie stehen.
(e) Zu einer Abweichung von diesen Grundsätzen ist die Genehmigung der
Landeszentralbehörde und die Zustimmung des Reichskanzlers erforderlich.
§s 4. Personen, die als Sachverständige für die Prüfung der Führer von
Kraftfahrzeugen amtlich anerkannt werden wollen, haben hinsichtlich ihrer Sachkunde
und Unparteilichkeit den in § 3 unter 1. und 2. aufgestellten Anforderungen zu
genügen, soweit nicht für die unter 1. a bis c geforderten Nachweise Abweichungen
durch die Landeszentralbehörde zugelassen sind.
§ 5. Die gegenwärtig von den Polizeibehörden anerkannten Sachverständigen
können bis zum 1. Oktober 1910 von den höheren Verwaltungsbehörden auch dann
als Sachverständige zugelassen werden, wenn sie die Anforderungen in § 3 Absatz#1