Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Schlußbestim- 
mungen. 
der Stunde festgesetzt ist, verlieren mit dem 31. März 1910 ihre Geltung. Ihre 
Erneuerung ist nur in dem aus §9 23 Absatz 2 der Verordnung sich ergebenden Um- 
fange durch die höhere Verwaltungsbehörde zulässig. 
(e) Sonstige bestehende polizeiliche Vorschriften oder Anordnungen im Sinne 
von § 23 der Verordnung bleiben in Kraft, solange sie nicht von derjenigen Behörde 
abgeändert oder aufgehoben werden, die nach § 23 der Verordnung und 82 der 
gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen zum Erlasse solcher Vorschriften oder 
Anordnungen zuständig ist. 
§ 12. (1) Diese Bestimmungen treten am 1. April 1910 in Kraft. 
(i) Mit dem gleichen Zeitpunkte verliert die Verordnung über den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen vom 10. September 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 307) — jedoch 
mit Ausnahme des § 24 — ihre Geltung. Wo in § 24 auf sonstige Vorschriften der 
Verordnung vom 10. September 1906 verwiesen ist, treten die entsprechenden Vor- 
schriften der Verordnung vom 3. Februar 1910 an ihre Stelle. 
Dresden, den 21. März 1910. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Dr. v. Rüger. Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Effler.
	        
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