Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1911.
Juhalt: Nr. 1. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes behufs Fortführung der vollspurigen
Nebenbahn Markneukirchen-Siebenbrunn — Markneukiichen (Stadt) bis nach Erlbach betr. S. 1. —
Nr. 2. Verordnung über Tanzvergnügungen. S2. — Nr. 3. Bekanntmachung einer Abänderung
der Prüfungsordnung für Apotheker. S. 6. — Nr. 4. Bekanntmachung, die Postordnung vom 20. März
1900 betr. S. 7. — Nr 5. Verordnung zur Abwehr und Unterdrückung der Tollwut in den sächsisch-
österreichischen Grenzbezirken. S. 9. — Nr. 6. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes für
den Bau einer öffentlichen Straße im Sehmatale von Annaberg nach Schönfeld betr. S. 12. — Nr. 7.
Bekanntmachung, eine Abänderung der Ordnung der Pädagogischen Prüfung an der Universität Leipzig
vom 6. Juni 1908 betr. S. 13.
Nr. 1. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechtes behufs Fortführung der vollspurigen
Nebenbahn Markneukirchen-Siebenbrunn — Marknenkirchen (Stadt) bis
nach Erlbach betreffend;
vom 7. Dezember 1910.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §§ 1 und 2 des Ent-
eignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 (G.-u. V.-Bl. S. 153) zur Fortführung der
vollspurigen Nebenbahn Markneukirchen-Siebenbrunn —Markneukirchen (Stadt) bis
nach Erlbach in Gemäßheit des von den Ministerien der Finanzen und des Innern
unter dem 27. Oktober dieses Jahres genehmigten Planes an den sächsischen Staats-
fiskus das Enteignungsrecht verliehen.
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten
Frist Gebrauch zu machen.
Dresden, den 7. Dezember 1910.
Gesamtministerium.
Dr. v. Otto.
Knüpfer.
Ausgegeben zu Dresden, den 24. Januar 1911. 1