Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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(2) Das Landesversicherungsamt führt zwei Siegel: 
1. ein großes, das nur bei förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der Urteile 
und der abschließenden Entscheidungen des Beschlußsenats, gebraucht wird, 
2. ein kleineres, 
beide mit der Umschrift „Königlich Sächsisches Landesversicherungsamt“. 
8 34. Nach Ablauf eines jeden Jahres hat das Landesversicherungsamt dem 
Ministerium des Innern einen Geschäftsbericht einzureichen. 
§ 35. (1) Diese Verordnung tritt für die Unfallfürsorge für Gefangene (7§ 26) 
und für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung am 1. Januar 1912, für die 
anderen Zweige der Reichsversicherung an den Tagen in Kraft, von denen an für diese 
die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über das Verfahren in Kraft ge- 
setzt werden. 
(2) Mit denselben Tagen tritt für die einzelnen Zweige der Reichsversicherung 
die Verordnung, den Geschäftsgang und das Verfahren des Landesversicherungs- 
amtes betreffend, vom 12. Dezember 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 990 flg.) außer Kraft. 
(3) Der Absatz 3 der Verordnung, die Ausführung des Reichsgesetzes über die 
Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 betreffend, vom 6. Februar 1903 
(G.= u. V.-Bl. S. 256) verliert seine Geltung mit dem 31. Dezember 1911. 
Dresden, am 24. Dezember 1911. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Emmrich. 
  
Nr. 77. Verordnung, 
betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte im Verfahren vor dem Landes- 
versicherungsamte; 
vom 24. Dezember 1911. 
Mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird auf Grund des § 1804 Absatz 2 
der Reichsversicherungsordnung verordnet, was folgt: 
§ 1. Die Vergütung für die Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts beträgt im 
Verfahren vor dem Landesversicherungsamte fünf bis fünfzig Mark.
	        
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