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II. bei den Kommunalbehörden usw.
Im § 11 Absatz (2) Zeile 2 (S. 220) ist statt „im Heere oder in der Marine“ zu setzen:
„im Heere, in der Marine oder in den Schutztruppen“.
Diese Berichtigungen werden zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht.
Dresden, den 6. September 1912.
Sämtliche Ministerien.
Frhr. v. Hausen. Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt.
v. Seydewitz. Für den Minister der Justiz:
Geßler.
Kühne.
Nr. 81. Bekanntmachung
über die Erwerbung der Würde eines Doktors der technischen
Wissenschaften;
vom 7. September 1912.
Seine Majestät der König haben der Technischen Hochschule hier das Recht ein-
geräumt, neben der Doktor-Ingenieur-Würde auch die Würde eines Doktors der
technischen Wissenschaften (doctor rerum technicarum)
1. auf Grund der vorgeschriebenen Probeleistungen oder
2. ehrenhalber auf Grund hervorragender Verdienste um die Förderung der
technischen Wissenschaften
zu verleihen.
Die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechtes werden durch die vom
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts genehmigte Promotionsordnung
festgesetzt.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird ferner verordnet, daß der an einer nicht-
sächsischen Hochschule innerhalb des Deutschen Reiches erworbene Doktortitel dieser
Art ohne weiteres, der außerhalb des Deutschen Reiches erworbene nur mit Ge-