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im Falle b von der Mitte des Wohnorts nach der Mitte des Sitzungsorts
berechnet.
Wird die Reise zum Teil mit einem der unter a genannten Verkehrsmittel,
zum Teil mit anderen Beförderungsmitteln oder zu Fuß zurückgelegt, so ist
für die Berechnung der mit anderen Beförderungsmitteln oder zu Fuß
zurückgelegten Kilometer die natürliche Lage der Ein- und Aussteigeplätze der
Eisenbahn oder des Dampfschiffs, bei Benutzung der Straßenbahn aber die
Mitte der Orte maßgebend, in denen die Straßenbahn verlassen oder wieder
bestiegen wird. Bei der Berechnung der Kilometer werden die Wegstrecken
zwischen den Ein= und Aussteigeplätzen der Eisenbahn, des Dampfschiffs oder
der Straßenbahn einerseits und dem Wohnort oder dem Sitzungsort anderseits
nicht berücksichtigt, wenn der Ein= oder Aussteigeplatz und der Wohn= oder
Sitzungsort in derselben Ortsflur liegen, oder wenn die Eisenbahnverkehrs-
stelle oder der Schiffsanlegeplatz oder die Straßenbahnhaltestelle zwar in einer
anderen Ortsflur liegt, aber die Bezeichnung des Wohnorts oder des Sitzungs-
orts führt.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1913 in Kraft.
Dresden, am 20. Juni 1913.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Zwingenberger.
Nr. 47. Bekanntmachung,
die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Nebeneisenbahn
Limbach (Sa.) — Oberfrohna betreffend;
vom 27. Juni 1913.
Das Finanzministerium hat beschlossen, die vollspurige Nebeneisenbahn von
Limbach (Sa.) nach Oberfrohna
am 1. Juli 1913
dem öffentlichen Verkehre zu übergeben.
Dresden, am 27. Juni 1913.
Finanzministerium.
v. Seydewitz.
Zwingenberger.