Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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im Falle b von der Mitte des Wohnorts nach der Mitte des Sitzungsorts 
berechnet. 
Wird die Reise zum Teil mit einem der unter a genannten Verkehrsmittel, 
zum Teil mit anderen Beförderungsmitteln oder zu Fuß zurückgelegt, so ist 
für die Berechnung der mit anderen Beförderungsmitteln oder zu Fuß 
zurückgelegten Kilometer die natürliche Lage der Ein- und Aussteigeplätze der 
Eisenbahn oder des Dampfschiffs, bei Benutzung der Straßenbahn aber die 
Mitte der Orte maßgebend, in denen die Straßenbahn verlassen oder wieder 
bestiegen wird. Bei der Berechnung der Kilometer werden die Wegstrecken 
zwischen den Ein= und Aussteigeplätzen der Eisenbahn, des Dampfschiffs oder 
der Straßenbahn einerseits und dem Wohnort oder dem Sitzungsort anderseits 
nicht berücksichtigt, wenn der Ein= oder Aussteigeplatz und der Wohn= oder 
Sitzungsort in derselben Ortsflur liegen, oder wenn die Eisenbahnverkehrs- 
stelle oder der Schiffsanlegeplatz oder die Straßenbahnhaltestelle zwar in einer 
anderen Ortsflur liegt, aber die Bezeichnung des Wohnorts oder des Sitzungs- 
orts führt. 
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1913 in Kraft. 
Dresden, am 20. Juni 1913. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zwingenberger. 
  
Nr. 47. Bekanntmachung, 
die Eröffnung des Betriebes auf der vollspurigen Nebeneisenbahn 
Limbach (Sa.) — Oberfrohna betreffend; 
vom 27. Juni 1913. 
Das Finanzministerium hat beschlossen, die vollspurige Nebeneisenbahn von 
Limbach (Sa.) nach Oberfrohna 
am 1. Juli 1913 
dem öffentlichen Verkehre zu übergeben. 
Dresden, am 27. Juni 1913. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Zwingenberger.
	        
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