Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

No.  6.  —

 

 

(No.  1423.)  Allerhöchste  Kabinctsorder  vom  13ten  April  1833.),  den  Rekurs  gegen  Straf.
Resolute  in  Stempelsachen  betreffend.

Zu  Ergänzung  der  Gorschriften  des  Stempelgesetzes  vom  7ten  März  1822.
6.  31.  über  den  Rekurs  gegen  Strafresolute,  und  zur  Erledigung  der  wegen
der  Kompetenz  entstandenen  Zweifel,  seqze  Ich,  auf  die  Anträge  des  Staats-Ministeriums,
  fest:

1)  zu  6.  23.  Auf  den  Rekurs  gegen  die  Ahndung  des  Nichtgebrauchs  eines
tarifmäßigen  Bittschriftenstempels  hat  die  vorgesetzte  Instanz  derjenigen
Behäörde  zu  entscheiden,  welche  die  Ahndung  angeordnct  hat.

2)  zu  §6.  30.  Staats=  und  Kommunalbehörden,  so  wie  einzelne  Beamre,
wider  welche  ihre  Dienstbehörde,  wegen  Nichtbeachtung  der  Stempelgesetze
bei  der  Dienstverwaltung,  eine  Stempelstrafe  verfügt,  haben  ihr  Rekurs-Gesuch
  der  vorgesetzten  Instanz  ihrer  Dienstbehörde  zu  unterwerfen.

3)  zu  5.  31.  In  allen  andern,  auch  in  solchen  Fällen,  in  welchen  der  Rekurs
statt  der  Berufung  auf  richterliches  Gehèr  gewählt  wird,  steht  die  Entscheidung
  der  Beschwerde,  ohne  Unterschied,  dem  Finanzminister  zu,  welchem
jedoch  gestattet  ist,  dieselbe  ein  für  allemal  den  Provinzial-Steuerbehörden
mit  der  Maaßgabe  zu  delegiren,  daß  es  den  Demunziaten  vorbehalten
bleibt,  auf  die  unmittelbare  Entscheidung  des  Finanzministers  anzutragen.

4)  Das  Rekursgesuch  muß  von  dem  NRekurrenten  bei  der  Behörde,  welche
die  Strafe  festgesetzt  hat,  eingereicht  und  von  derselben  mit  den  betreffenden
  Verhandlungen  der  Behörde  übersendet  werden,  die  nach  den  vorstehenden
  Bestimmungen  über  den  Nekurs  entscheiden  soll.

Das  Staatsministerium  hat  diesen  Befehl  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur

öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  13ten  April  1833.  #  #
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

Jabrgang  1833.  (Jo.  1123—1424.)  G  (No.  1424.)
(Ausgegeben  zu  Berlin  den  28sten  Mal  1833.)