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Vertretung im Gemeinderat eingeräumt werden. Personen und Personenvereine
der erwähnten Art, die zusammen mit den Angestellten und Arbeitern ihrer Unter—
nehmungen mehr als ⅛ der Gesamtanlagen entrichten, haben Sitz und Stimme im
Gemeinderate. Dieses Recht kann durch einen Stellvertreter ausgeübt werden, der
die Wählbarkeit nach § 25 besitzen muß. Soweit die Berechtigten die Wählbarkeit
nicht selbst besitzen, ist es durch einen solchen Stellvertreter auszuüben. Ein bestellter
Vertreter ist dem Gemeindevorstand schriftlich zu benennen. Die Stellvertretung gilt
auf so lange, als sie nicht widerrufen wird. Während der Ausübung einer solchen Be-
rechtigung ruht das eigene Stimmrecht des Berechtigten.
(4) Bei Anschluß eines selbständigen Gutes an die Gemeinde kann dessen Besitzer
eine Vertretung im Gemeinderat eingeräumt werden.
(6) Die Klassen der Ansässigen sind durch Ortsgesetz nach der Höhe der direkten
Gemeindesteuern oder des zur Gemeindesteuer herangezogenen Einkommens oder
nach dem Umfange des Grundbesitzes zu bestimmen. Ebenso hat die Festsetzung der
aus jeder Klasse zu wählenden Gemeindevertreter unter Berücksichtigung einerseits
der Zahl der jeder Klasse angehörigen Mitglieder, andererseits des Betrages ihrer
direkten Gemeindesteuern oder des Umfanges ihres Grundbesitzes zu erfolgen. Findet
eine besondere Vertretung nach Absatz 3 und 4 statt, so bleiben die vertretenen Be-
sitzungen sowohl bei der Festsetzung der Klassen als auch bei der Bemessung der Zahl
der Gemeindevertreter aus den einzelnen Klassen außer Betracht.
(e) Die Zahl der unansässigen Gemeindevertreter soll nicht mehr als den vierten
Teil der Gesamtzahl der Gemeindevertreter betragen.
(:) Durch Ortsgesetz kann die Erwählung einer Anzahl von Ersatzmännern in
jeder Klasse vorgeschrieben werden.
§ 19. In kleinen Gemeinden, welche nicht über 25 ansässige Mitglieder zählen,
können die Gemeindevertreter in Wegfall kommen. An die Stelle des vollen Ge-
meinderats treten solchenfalls die sämtlichen angesessenen und stimmberechtigten
Gemeindemitglieder sowie eine nach den örtlichen Verhältnissen ortsgesetzlich zu be-
stimmende, jedoch nicht über den dritten Teil der ansässigen Gemeindemitglieder zu
steigernde Anzahl von Abgeordneten der unansässigen stimmberechtigten Gemeinde-
mitglieder. Auf diese Gemeindeversammlung und deren Beschlußfassung leiden
übrigens die Vorschriften in §§ 52 bis 55 analoge Anwendung.
8 20. Die Berufung von Gemeindeversammlungen zu Fassung von Gemeinde-
beschlüssen ist nur in den durch gegenwärtiges Gesetz bestimmten Fällen (88 19, 45)
statthaft.