Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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22. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mitzuteilen, 
sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen eine Erklärung 
nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen. 
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden sie während der 
Dauer der Wahlzeit aus, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschlagenen, noch 
nicht gewählten Bewerber in der in Nr. 20 Absatz 1 bezeichneten Reihenfolge als 
Stellvertreter ein. Nr. 20 Absatz 2 gilt entsprechend. 
23. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter im Dresdner Journal zu 
veröffentlichen, sobald feststeht, daß die Gewählten die Wahl annehmen. 
24. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekanntmachung 
des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter angefochten werden. Über die Anfechtung 
entscheidet der Wahlvorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Ministerium des 
Innern endgültig. Entscheidungen des Wahlleiters und des Versicherungsamtes 
(Nr. 13 flg.) können nur mit einer Anfechtung einer Wahl im ganzen angefochten 
werden, wenn der Wahlleiter und das Versicherungsamt nicht selbst ihre Ent- 
scheidungen auf Beschwerde der Beteiligten abändern. 
Soweit die Gültigkeit der Wahl angefochten ist, können die Gewählten ihr Amt 
erst ausüben, wenn das Ministerium des Innern die Wahl für gültig erklärt hat. 
25. Die Wahl einer oder beider Gruppen ist ungültig, wenn gegen wesentliche 
Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung 
möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert 
werden konnte. 
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. 
Ist nur die Wahl der Arbeitgeber oder der Versicherten ungültig, so ist nur die Wahl 
der einen Gruppe zu wiederholen. 
26. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. 
Das Gleiche gilt von der Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von 
Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere §§8 107 bis 109, 240, 339 
des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken 
beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert 
werden konnte. 
Nr. 22 Absatz 2 gilt entsprechend. 
27. Der Wahlleiter teilt der Landesversicherungsanstalt das endgültig fest- 
gestellte Wahlergebnis unverzüglich mit und veröffentlicht es im Dresdner Journal. 
28. Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel 
sind bis zum Ablaufe der Wahlzeit bei dem Landesversicherungsamte aufzubewahren. 
 
	        
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