Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

Lehrziel.

Verteilung  des
Lehrstoffes.

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(8)  Die  Schüler  sind  fortschreitend  zur  Selbsttätigkeit  beim  Gebrauche  des  Lehrbuches
  und  eines  der  Veranschaulichung  dienenden  Quellenbuches  zu  erziehen,  in  den
oberen  Klassen  auch  bei  Einführung  in  einige  besonders  wichtige  Quellen  zu  deren  Be—
wertung  anzuleiten.

(„)  Die  Verwendung  von  Karten,  Skizzen,  Faustzeichnungen  und  Bildern  zur
Gewinnung  der  rechten  Orts=  und  Sachvorstellungen  ist  nicht  außer  acht  zu  lassen.

(no)  Auf  freie  Wiedergabe  des  Gehörten  und  Gelesenen  seitens  der  Schüler  ist
Wert  zu  legen.  Regelmäßige  größere  Wiederholungen  sind  in  mannigfaltigen  Gruppierungen
  und  nach  bestimmten  Richtlinien  (Längs=  und  Querschnitten  usw.)  vorzunehmen.
  Kurze  schriftliche  Wiederholungen  innerhalb  der  Unterrichtsstunde,  die  ein
vergleichendes  Urteil  ermöglichen,  sind  nicht  ausgeschlossen.  Vor  allem  aber  ist  durch
planmäßige  Verwendung  des  geschichtlichen  Wissens  bei  der  Erwerbung  neuer  Erkenntnisse
  für  Sicherheit,  Beweglichkeit  und  Anwendbarkeit  der  erworbenen  geschichtlichen
  Kenntnisse  zu  sorgen.

(u1)  Für  jede  Klasse  ist  eine  knapp  bemessene  Reihe  wichtiger  Geschichtszahlen
zusammenzustellen,  fest  einzuprägen  und  von  Zeit  zu  Zeit  auch  in  höheren  Klassen  zu
wiederholen.  Bei  den  einzelnen  Zeitangaben  muß  die  Bedeutung  der  Ereignisse  und
Persönlichkeiten  leicht  und  sicher  ins  Bewußtsein  gerufen  werden  können.

Erdkunde.

§  32.  Kenntnis  der  Stellung  der  Erde  im  Weltganzen  und  der  wichtigsten
physischen  Verhältnisse  der  Erdoberfläche;  Bekanntschaft  mit  den  physikalischen  und
kulturell  bedeutsamsten  Landschaften  der  Erde,  vor  allem  mit  Deutschland,  dabei
namentlich  Einsicht  in  die  Beziehungen  zwischen  den  natürlichen  und  den  kulturellen
Erscheinungen;  besondere  Vertrautheit  mit  der  Landeskunde  Sachsens  (seiner  natürlichen
  Beschaffenheit,  seinen  wirtschaftlichen  Bodengrundlagen,  den  Erwerbs=  und
Lebensverhältnissen  der  Bewohner,  den  Siedelungen,  den  Verkehrsbeziehungen  zum
In=  und  Auslande);  Fähigkeit  zu  selbständigem  Erwerbe  geographischer  Vorstellungen
und  Erkenntnisse,  Interesse  für  Land  und  Leute,  besonders  des  engeren  und  weiteren
Vaterlandes;  Fähigkeit  zur  Erteilung  eines  anschaulichen,  die  Liebe  zur  Heimat
fördernden  Unterrichtes.

8  33.  Klasse  VII.  2  Stunden.

Vertiefte  Landeskunde  von  Sachsen  (physikalisch,  landschaftlich,  siedelungsgeographisch,
  kulturell)  mit  Berücksichtigung  des  Seminarortes.  Wetter=  und  Himmelsbeobachtungen.
  Einführung  in  den  Gebrauch  von  Meßtischblättern.  Kartenfskizzen