Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

Bemerkungen. 
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und Choralfigurationen. Modulationen von Dur zu Dur und Dur zu Moll. Schrift- 
liche Bearbeitungen und Choralanalysen. 
Eine Stunde wöchentlich für jede Klassenabteilung. 
NB. Von Zeit zu Zeit kann eine Orgelstunde für alle Abteilungen zu ge- 
meinsamer Belehrung und Übung in Harmonielehre verwendet werden. 
Klasse II. 
Ubungsstücke aus der Orgelschule, Studien für Pedaltechnik. Etwa 25 Choräle, 
besonders die gebräuchlichsten in den Kirchentonarten nebst Auswahl aus dem Volks- 
liederanhange des Landeschoralbuches. Einige Choräle mit obligater Melodie. Vor- 
tragsstücke im Schwierigkeitsgrade der „Kleinen Präludien und Fugen“ von J. S.Bach. 
Zwischenspiel und Vorspiel wie in Klasse III. Dazu Vorspiele in freier Form mit 
Verwertung von Choralmotiven und Choralzeilen (Choralvorspiele). Modulationen 
von Moll zu Moll und Moll zu Dur. Schriftliche Bearbeitungen dieser Aufgaben. 
Eine Stunde wöchentlich für jede Klassenabteilung. 
Hierüber eine Stunde wöchentlich zur Vertiefung und Erweiterung der in der 
Musiklehre behandelten Stoffe: Generalbaßspiel, schwierigere Kapitel aus der Harmo- 
nielehre, Einführung und ÜUbung des einfachen Kontrapunktes, Fugenlehre, Kirchen- 
tonarten; geschichtliche Entwickelung des Chorales und der kirchlichen Kunstmusik; 
Orgelbaukunde und Registrierübungen; Geschichte der Orgel und des Orgelspieles; 
wertvolle Orgelliteratur. 
Klasse I. 
Etwa 20 Choräle. Wiederholung der früher geübten. Spielen weniger gebräuch- 
licher Choräle vom Blatte und zur Übung im Spielen mit obligater Melodie. 
Schwierigere Kompositionen alter Orgelmeister, insbesondere von J. S. Bach; 
Tonstücke neuzeitlicher Komponisten (Präludien, Fugen, Sonaten, Choralvorspiele). 
Begleiten von kirchlichen Sologesängen. 
Vor= und Zwischenspiel (Nachspiel) wie in Klasse II und als Improvisation. 
Praktische Ubung der Gottesdienstordnungen und liturgischen Formen. Modulation 
in die Kirchentonarten. Transposition von Chorälen. Schriftlich: längere Vorspiele 
(16 taktige Perioden, Bearbeitungen eines cantus firmus u. a.). Formenanalysen. 
Eine Stunde wöchentlich für jede Klassenabteilung. 
§ 72. (1) Die Voraussetzungen für die Teilnahme am Unterrichte im Orgel- 
spiele sind außer musikalischem Gehöre genügende Fertigkeit im Klavierspiele (ein- 
schließlich einiger Gewandtheit im Blattspiele) und ausreichendes Wissen und Können 
in der Harmonielehre.
	        
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