Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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darauf zu halten, daß der Schüler seine Arbeiten selbst einer Prüfung am Klaviere 
unterzieht. · 
(4)DieHarmonielehreerfülltihrenBildungszwechdenSchülerüberdasmecha- 
nische Musizieren zum bewußten zu erheben, nur dann, wenn sie zu den praktischen 
Musikfächern in Beziehung gebracht wird. Hier dient sie zur Erklärung von Gesetz 
und Ausnahme, Ursache und Wirkung, von guter und schlechter Musik, von Stileigen— 
tümlichkeiten und musikalischen Neuerscheinungen, wie auch zur Unterstützung des 
musikalischen Gedächtnisses. 
(5) Die musikgeschichtliche Unterweisung hat sich im wesentlichen um die großen 
Meister zu gruppieren, die als Höhepunkte von Zeit- und Stilperioden gelten; dabei 
ist die eingehendere Kenntnis des Biographischen der Privatlektüre zu überlassen. 
Die Darlegung des Werdeganges der Musik verlangt auch eine kurze Besprechung der 
griechischen Musik als des Ausgangspunktes unseres Musiksystems. So viel als möglich 
ist im Unterrichte der Musikgeschichte vergleichsweise auf die gegenwärtigen Musik— 
verhältnisse, Musikfragen und Musikströmungen Bezug zu nehmen und so der Schüler 
zum richtigen Urteile zu erziehen. Wenn schon der Musikgeschichtsunterricht durch ge— 
schickte Gestaltung, durch musikalische Erläuterungen am Klaviere vor allem musikalisch 
anregend sein soll, ist doch auch auf gedächtnismäßige Beherrschung des Haupt— 
sächlichsten zu halten. Zu diesem Zwecke empfiehlt sich der Gebrauch eines Leitfadens 
oder ein kurzes Diktat der Hauptergebnisse der Unterrichtsstunde. 
(6) Die Instrumentenkunde, bei der es sich um die Erklärung von Konstruktion, 
Tonerzeugung, Tonumfang, Klangfarbe und der besonderen Notierungsweise (trans- 
ponierende Instrumente) handelt, ist möglichst anschaulich zu erteilen. 
(:) Die Formenlehre ist durch Vorführungen am Klaviere, mit denen auch vor- 
geschrittenere Schüler betraut werden können, zu belegen. 
Handfertigkeitsunterricht. 
Lehrerseminar. 
Lehrziel. § 76. Kenntnis und Verständnis der Bearbeitungsweisen wichtiger Materialien 
im Dienste des Unterrichtsbetriebes und des Haushaltes; einige Geschicklichkeit in der 
Bearbeitung. 
Verteilung des 8 77. Klasse VII. 2 Stunden. 
Lehrstoffes. 
ehrstoffe Papp= und Holzarbeiten. Modellieren; Technische Handgriffe; Material, Werk- 
zeuge. Anfertigung von Anwendungsgegenständen, namentlich von Unterrichtsmitteln 
einfacher Art.
	        
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