Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

Einhaltung 
des Stunden- 
verteilungs- 
planes. 
Verteilung der 
Unterrichts- 
stunden auf 
die Klassen 
und Lehrer. 
Stundenplan. 
— 146 — 
Gemäß den Bestimmungen in § 9 bis § 81 ist der Unterricht am Lehrer— 
seminare und am Lehrerinnenseminare in den einzelnen Klassen und Fächern nach 
vorstehendem Stundenverteilungsplane zu erteilen. 
8 83. Zur Abweichung von diesem Stundenverteilungsplane bedarf es der Ge- 
nehmigung des Ministeriums. Diese wird aber nur erteilt werden, wenn die Anträge 
genügend begründet sind, die sichere Erreichung der Lehrziele nicht gefährdet und die 
in § 82 für die einzelnen Klassen vorgeschriebene Gesamtzahl der wöchentlichen Unter- 
richtsstunden nicht vermehrt wird. 
8 84. (1) Vor Ostern jedes Jahres und, wenn erhebliche Anderungen vorge- 
nommen werden sollen, auch vor Michaelis ist 
a) eine Übersicht über die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen 
Klassen des Seminars einschließlich der Seminarübungsschule (Stunden- 
tabelle), 
b) eine Ubersicht über die Verteilung der Unterrichtsfächer und -stunden auf die 
einzelnen Lehrer unter Angabe der Klassenlehrerämter 
vom Direktor an das Ministerium zur Genehmigung einzusenden. 
(e) Bei der Verteilung der Stunden ist zur Förderung der inneren Verknüpfung 
der Lehrstoffe darauf Bedacht zu nehmen, daß in jeder Klasse die verwandten, einander 
ergänzenden und voraussetzenden Lehrfächer möglichst in einer Hand liegen. 
(s) Anspruch auf bestimmte Unterrichtszeit oder bestimmte Fächer und Klassen 
hat kein Lehrer; doch ist, soweit andere Rücksichten, namentlich auf die Geschlossenheit 
des Stundenplanes, auf die Arbeits= und Freizeit der Schüler und auf die übrigen 
Lehrer, es gestatten, berechtigten Wünschen entgegenzukommen und besonders der 
erlangten Lehrbefähigung des Lehrers bei der Unterrichtsverteilung möglichst Rechnung 
zu tragen. 
(4) Es ist aber tunlichst zu vermeiden, daß einzelne Lehrer viele Jahre hindurch 
ausschließlich in denselben Klassen unterrichten. Im allgemeinen ist erwünscht, daß 
einem Lehrer, nachdem er sich in den Unterricht einer Klasse eingearbeitet hat, die 
Unterweisung der nächsten Klasse in denselben Fächern zugewiesen wird, so daß er 
im Laufe der Jahre im Wechsel mit anderen Lehrern die Schüler durch mehrere 
Klassen führen kann. 
§ 85. (1) Nach Erlangung der ministeriellen Genehmigung der in § 84 unter a 
und b genannten lbersichten ist der Gesamtstundenplan beim Ministerium einzureichen. 
Er muß die Aufeinanderfolge der Unterrichtsstunden aller Klassen nach Tagen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.