Einhaltung
des Stunden-
verteilungs-
planes.
Verteilung der
Unterrichts-
stunden auf
die Klassen
und Lehrer.
Stundenplan.
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Gemäß den Bestimmungen in § 9 bis § 81 ist der Unterricht am Lehrer—
seminare und am Lehrerinnenseminare in den einzelnen Klassen und Fächern nach
vorstehendem Stundenverteilungsplane zu erteilen.
8 83. Zur Abweichung von diesem Stundenverteilungsplane bedarf es der Ge-
nehmigung des Ministeriums. Diese wird aber nur erteilt werden, wenn die Anträge
genügend begründet sind, die sichere Erreichung der Lehrziele nicht gefährdet und die
in § 82 für die einzelnen Klassen vorgeschriebene Gesamtzahl der wöchentlichen Unter-
richtsstunden nicht vermehrt wird.
8 84. (1) Vor Ostern jedes Jahres und, wenn erhebliche Anderungen vorge-
nommen werden sollen, auch vor Michaelis ist
a) eine Übersicht über die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen
Klassen des Seminars einschließlich der Seminarübungsschule (Stunden-
tabelle),
b) eine Ubersicht über die Verteilung der Unterrichtsfächer und -stunden auf die
einzelnen Lehrer unter Angabe der Klassenlehrerämter
vom Direktor an das Ministerium zur Genehmigung einzusenden.
(e) Bei der Verteilung der Stunden ist zur Förderung der inneren Verknüpfung
der Lehrstoffe darauf Bedacht zu nehmen, daß in jeder Klasse die verwandten, einander
ergänzenden und voraussetzenden Lehrfächer möglichst in einer Hand liegen.
(s) Anspruch auf bestimmte Unterrichtszeit oder bestimmte Fächer und Klassen
hat kein Lehrer; doch ist, soweit andere Rücksichten, namentlich auf die Geschlossenheit
des Stundenplanes, auf die Arbeits= und Freizeit der Schüler und auf die übrigen
Lehrer, es gestatten, berechtigten Wünschen entgegenzukommen und besonders der
erlangten Lehrbefähigung des Lehrers bei der Unterrichtsverteilung möglichst Rechnung
zu tragen.
(4) Es ist aber tunlichst zu vermeiden, daß einzelne Lehrer viele Jahre hindurch
ausschließlich in denselben Klassen unterrichten. Im allgemeinen ist erwünscht, daß
einem Lehrer, nachdem er sich in den Unterricht einer Klasse eingearbeitet hat, die
Unterweisung der nächsten Klasse in denselben Fächern zugewiesen wird, so daß er
im Laufe der Jahre im Wechsel mit anderen Lehrern die Schüler durch mehrere
Klassen führen kann.
§ 85. (1) Nach Erlangung der ministeriellen Genehmigung der in § 84 unter a
und b genannten lbersichten ist der Gesamtstundenplan beim Ministerium einzureichen.
Er muß die Aufeinanderfolge der Unterrichtsstunden aller Klassen nach Tagen,