Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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§ 90. (1) Alle Hausarbeiten sind sorgfältig unter Beachtung der körperlichen Hausarbeiten. 
und geistigen Entwickelung der Schüler sowie der Leistungsfähigkeit der betreffenden 
Altersstufe zu bemessen. Die Aufgaben müssen im Unterrichte soweit vorbereitet sein, 
daß sie von den Schülern (ohne besondere Schwierigkeit) selbständig gelöst werden 
können. 
(i) Zu diesem Zwecke sind die Schüler in den Unterrichtsstunden auf selbständiges 
Arbeiten durch Darstellen und Erläutern der Arbeitsweise, Anwendenlassen derselben 
mit begleitender und nachfolgender Beurteilung seitens der Mitschüler und des Lehrers 
und durch freies Arbeitenlassen geschickt einzuschulen. 
(a) Einer UÜberlastung mit Gedächtnisstoffe ist durch sorgfältige Sichtung desselben 
und durch umsichtig geregelte Wiederholung des Behandelten sowie durch planmäßiges 
Verwerten des Wissens bei Neuerwerbung von Kenntnissen vorzubeugen. 
(4) Damit Häufungen, insbesondere der größeren schriftlichen Hausarbeiten, 
vermieden werden, ist tunlichst beim Beginne des Schuljahres oder eines Halbjahres 
für jede Klasse ein Plan über die Verteilung der in den einzelnen Fächern zu 
liefernden Arbeiten aufzustellen, der jederzeit in der Klasse eingesehen werden kann. 
(5) Die Aufgaben für Aufsätze, Übersetzungen, Lehrübungen, umfangreichere 
Wiederholungen usw. sind so zeitig zu stellen, daß zur ruhigen Erledigung genügende 
Zeit verbleibt. 
(6) Bei den Aufsätzen ist ein Höchstmaß für den Umfang vorzuschreiben. Das 
Aufgeben kleiner schriftlicher Hausarbeiten ins Tagebuch neben den planmäßig in 
Reinschrift zu fertigenden ist stets in mäßigem Umfange zu halten. Die in einer Klasse 
unterrichtenden Lehrer haben hierbei, wie bei den Aufgaben überhaupt, im gegen- 
seitigen Einverständnisse zu verfahren (vergl. § 88). Die Klassenlehrer haben sich in 
Kenntnis darüber zu halten, wieviel Zeit die Schüler auf die Anfertigung der Schul- 
arbeiten verwenden, und dafür Sorge zu tragen, daß überlastende Aufgaben vermieden 
werden und die Belastung der einzelnen Tage möglichst gleichmäßig wird. Nötigen- 
falls ist die Angelegenheit dem Direktor oder der Lehrerversammlung vorzulegen. 
(:) Rein mechanische Schreibarbeiten, z. B. das vielfache Niederschreiben mangel- 
haft gelernter Wörter usw., sind verboten, ebenso ausgedehnte Verbesserungen. Vom 
Vormittage auf den Nachmittag dürfen häusliche Arbeiten nicht aufgegeben werden. 
(8) Auch ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Schüler nicht durch öfters wieder- 
kehrende außerordentliche Veranstaltungen (musikalische und theatralische Aufführungen, 
Wettspiele, Mitwirkung bei Festlichkeiten außerhalb des Seminars usw.) in ihrer 
Arbeits= oder Erholungszeit beeinträchtigt werden oder sich durch vorwiegende Pflege 
von Lieblingsbeschäftigungen und vielfache Vergnügungen der gewissenhaften Er- 
füllung ihrer Schulpflichten entfremden.
	        
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