Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Weist z. B. die im März erscheinende Verlustliste nach, daß der Betreffende im 
Januar gefallen ist, so können die Beihilfen bis Ende März gezahlt werden. Im 
Mangel anderweiter glaubhafter Unterlagen gilt der Kasse das Vermißtwerden des 
Einberufenen mit dem Tage des Erscheinens der amtlichen Verlustliste als bekannt- 
gegeben. 
5. 
Für die Zahlungen an empfangsberechtigte Angehörige von Staatsdienern 
(oder Pensionären oder Wartegeldempfängern), Hilfsbeamten, Arbeitern oder 
sonstigen Lohnempfängern genügt im allgemeinen deren Versicherung, daß 
ihnen keine Mitteilung zugegangen ist, derzufolge der Einberufene den Zahlungstag 
nicht mehr erlebt habe. Gleichzeitig ist aber von den Angehörigen ein Nachweis 
(z. B. ein Feldbrief oder eine Feldpostkarte des Einberufenen, eine Mitteilung seines 
Truppenteils oder einer amtlichen Auskunftsstelle der Heeresverwaltung) einzufordern, 
daß der Einberufene noch im letzten Monat vor dem Fälligkeitstermin am Leben 
gewesen ist. Wird der Nachweis nur für einen früheren als den vorbezeichneten 
Monat beigebracht, so darf die Zahlung der Bezüge an die empfangsberechtigten 
Angehörigen der Staatsdiener (oder Pensionäre oder Wartegeldempfänger) und 
Hilfsbeamten nur die auf den betreffenden Monat folgenden drei Monate 
umfassen. Bei einer Mitteilung aus Dezember z. B. darf nur bis Ende März ge- 
zahlt werden. Werden später weiterreichende Mitteilungen vorgelegt, so ist die 
Zahlung entsprechend auszudehnen. Erfolgen die Zahlungen am Schlusse eines 
Monats, so gilt dieser selbe Monat als „letzter Monat vor dem Fälligkeitstermin“ 
im Sinne obiger Bestimmung. Die Nachweise werden im allgemeinen bei der Kasse 
aufzubewahren sein und zurückgegeben werden können, sobald sie durch einen 
späteren Nachweis überholt sind. Kann der nach Obigem zu erfordernde Nachweis 
nicht erbracht werden, so ist der vorgesetzten Behörde Anzeige zu erstatten. Diese 
stellt dann von Amts wegen durch Anfrage bei der für die Regelung der Familien- 
zahlungen zuständigen Stelle, beim Truppenteil oder bei der Auskunftsstelle des 
Kriegsministeriums, Ermittelungen darüber an, was dort in bezug auf den Ver- 
bleib des Betreffenden bekannt geworden ist. Solange solchenfalls die Kasse keine 
andere Anweisung erhält, hat sie auf Grund der jedesmal zu wiederholenden Ver- 
sicherung, daß keine Nachricht über den Tod des Betreffenden vorliegt, weiter- 
zuzahlen. Bezüglich der Staatsdiener (oder Pensionäre oder Wartegeld- 
empfänger), Hilfsbeamten, Arbeiter und sonstigen Lohnempfänger, die 
weder verheiratet sind noch für den Unterhalt von Angehörigen im 
Sinne der in Punkt 1 erwähnten Gesetzesvorschrift in der Hauptsache zu sorgen 
haben, verbleibt es allenthalben bei den Bestimmungen unter Punkt V der Ver- 
25“
	        
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