Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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erfolgter beiderseitiger Allerhöchster Ratifikation in der Anlage unter O hierdurch 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Dresden, den 8. Mai 1915. 
Die Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Zippert. 
□ 
Staatsvertrag 
zwischen Sachsen und Preußen wegen Herstellung einer Eisenbahn 
von Wurzen nach Eilenburg. 
Seine Majestät der König von Sachsen und Seine Majestät der König von Preußen 
haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von 
Wurzen nach Eilenburg zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister Freiherrn von Salza und Lichtenau, 
Allerhöchstihren Oberfinanzrat Friedrich, 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Goetsch, 
Allerhöchstihren Geheimen Oberregierungsrat Reichart, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Die Königlich Sächsische Regierung beabsichtigt, eine vollspurige Eisenbahn von 
Wurzen nach Eilenburg als Nebenbahn im Sinne der Eisenbahnbau= und Betriebs- 
ordnung für eigene Rechnung herzustellen und zu betreiben. 
Die Königlich Preußische Regierung gestattet den Bau und Betrieb dieser Linie 
innerhalb Ihres Staatsgebietes, insbesondere die Einführung in den Bahnhof Eilen- 
burg.
	        
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