Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Die Königlich Preußische Regierung erteilt zugleich hiermit das Recht zur Ent— 
ziehung und Beschränkung des Grundeigentums nach Maßgabe der gesetzlichen Be- 
stimmungen. 
Der Bau der bezeichneten Bahn ist davon abhängig, daß die Ständeversamm- 
lung des Königreiches Sachsen die erforderlichen Mittel bewilligt und daß die Inter- 
essenten die ihnen von der Königlich Sächsischen Regierung angesonnenen Leistungen 
übernehmen, insbesondere den Grund und Boden unentgeltlich zur Verfügung stellen. 
Artikel 2. 
Die Feststellung des Grenzüberganges, sowie der Führung der Bahnlinie auf 
preußischem Gebiete bleibt besonderer Vereinbarung zwischen beiden hohen Regie- 
rungen vorbehalten. 
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses 
Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden Fahr- 
zeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Sächsischen Regierung 
zustehen. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und die Genehmigung der 
Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Anlagen — Wegeübergängen, Brücken, 
Durchlässen, Flußregelungen, Vorflutanlagen, Seitenwegen, Einzäunungen usw. — 
betreffen, die im öffentlichen Interesse und zur Sicherung der benachbarten Grund- 
stücke gegen Gefahren und Nachteile notwendig werden, nebst der baupolizeilichen 
Prüfung der Hochbauten, soweit diese erforderlich ist, innerhalb des preußischen 
Gebietes den zuständigen preußischen Behörden vorbehalten. 
Artikel 3. 
Über die Mitbenutzung des Bahnhofes Eilenburg wird ein besonderer Bau- 
und Betriebsvertrag zwischen den beteiligten Eisenbahnverwaltungen abgeschlossen 
werden. 
Artikel 4. 
Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der Fahr- 
pläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reiches — durch die Königlich 
Sächsische Regierung. 
Artikel 5. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung des auf preußischem Gebiete gelegenen 
Teiles der Bahnlinie der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten; indes wird 
die technische Aufsicht über den Bau und Betrieb der Bahn und deren betriebs- 
fähigen Zustand ausschließlich der Königlich Sächsischen Regierung überlassen.
	        
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