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Die Bahnpolizei wird durch die Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden und
Beamten gehandhabt. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei in
preußischem Gebiet liegt den Organen der Königlich Preußischen Regierung ob.
Sie werden die Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig unterstützen.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt das Recht vorbehalten, die Hand—
habung der Ihr zustehenden Hoheitsrechte, die Wahrnehmung Ihrer aus diesem
Vertrage sich ergebenden Rechte und die etwaigen Verhandlungen mit der Königlich
Sächsischen Eisenbahnverwaltung einer Behörde oder einem besonderen Kommissar
zu übertragen. Die Königlich Sächsische Eisenbahnverwaltung wird sich an die mit
der Vertretung beauftragte Behörde oder den Kommissar in allen zu deren Zu—
ständigkeit gehörenden Angelegenheiten wenden, auch ihnen jede für ihre Zwecke
nötige Einsicht gestatten oder Auskunft erteilen.
Artikel 6.
Die Besteuerung des in Preußen gelegenen Teiles der Bahnlinie erfolgt nach
Maßgabe der jeweils dort geltenden Landesgesetze.
Artikel 7.
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseitig zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt, die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgewechselt werden.
Zur Beglaubigung dieses haben die Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet
und besiegelt.
So geschehen zu Berlin am 5. Dezember 1914.
1 D Frhr. von Salza und Lichtenau. Goetsch.
Reichart.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.