Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Die Bahnpolizei wird durch die Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden und 
Beamten gehandhabt. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei in 
preußischem Gebiet liegt den Organen der Königlich Preußischen Regierung ob. 
Sie werden die Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig unterstützen. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt das Recht vorbehalten, die Hand— 
habung der Ihr zustehenden Hoheitsrechte, die Wahrnehmung Ihrer aus diesem 
Vertrage sich ergebenden Rechte und die etwaigen Verhandlungen mit der Königlich 
Sächsischen Eisenbahnverwaltung einer Behörde oder einem besonderen Kommissar 
zu übertragen. Die Königlich Sächsische Eisenbahnverwaltung wird sich an die mit 
der Vertretung beauftragte Behörde oder den Kommissar in allen zu deren Zu— 
ständigkeit gehörenden Angelegenheiten wenden, auch ihnen jede für ihre Zwecke 
nötige Einsicht gestatten oder Auskunft erteilen. 
Artikel 6. 
Die Besteuerung des in Preußen gelegenen Teiles der Bahnlinie erfolgt nach 
Maßgabe der jeweils dort geltenden Landesgesetze. 
Artikel 7. 
Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseitig zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt, die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgewechselt werden. 
Zur Beglaubigung dieses haben die Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin am 5. Dezember 1914. 
1 D Frhr. von Salza und Lichtenau. Goetsch. 
Reichart. 
    
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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