Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

— 175 — 
Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
11. Stück vom Jahre 1915. 
— 
Jnhalt: Nr. 36. Allerhöchster Erlaß. S. 175. — Nr. 37. Verordnung zur Ausführung 
des Allerhöchsten Gnadenerlasses. S. 176. — Nr. 38. Bekanntmachung, die Bildung 
katholischer Minderheitskirchgemeinden in Kamenz, Löbau, Zittau und Neuleutersdorf betr. 
S. 178. — Nr. 39. Bekanntmachung, die Versammlung der Stände des Königreichs 
Sachsen zu einem außerordentlichen Landtage betr. S. 179. 
  
  
  
  
  
  
  
Nr. 36. Allerhöchster Erlaß 
vom 25. Mai 1915. 
W. Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben Uns entschlossen, zu Gunsten der Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege 
in weitgehendem Umfange die gnadenweise Niederschlagung der gegen sie an— 
hängigen oder anhängig werdenden Strafverfahren einschließlich der gerichtlich ein- 
geleiteten zu bewilligen, soweit solche vor dem 25. Mai 1915 und vor der Einberufung 
zu den Fahnen begangene Ubertretungen oder Vergehen mit Ausnahme derjenigen 
des Verrats militärischer Geheimnisse zum Gegenstande haben. Es ist Unser Wille, 
daß diese Strafverfahren niedergeschlagen werden, dafern nicht, wie namentlich bei 
Zuwiderhandlungen gegen aus Anlaß des Kriegs verfügte Maßnahmen, das öffent- 
liche Interesse die Durchführung der Strafverfolgung zwingend erfordert. In be- 
sonders liegenden Fällen soll die Niederschlagung auch bei Verbrechen verfügt 
werden. 
Ausgeschlossen von der Begnadigung sind Beschuldigte, die wegen begangener 
Straftaten durch ein Militärgericht rechtskräftig zur Entfernung aus dem Heere 
oder der Marine oder zur Dienstentlassung verurteilt sind oder sonst mit Rücksicht 
auf eine Straftat die Eigenschaft eines Kriegsteilnehmers verloren haben. 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 29. Mai 1915. 29
	        
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