fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

  
Stellenvermittlung — Stempelsteuer 
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GewO auch Lehrlinge annehmen, indessen ist 
durch Ziff. 9 der preuß. Verf v. 19. 8. 10 ebenso 
wie in Württemberg und Elsaß-Lothringen, die 
Beschäftigung von Hilfspersonal von der Er- 
laubnis der Ortspolizeibehörde abhängig gemacht 
worden. Ebenso können sie gemäß é& 42 GewO 
den Gewerbebetrieb auch außerhalb, des Gemein- 
debezirks ihrer gewerblichen Niederlassung aus- 
üben, indessen schieben auch hier die Ausführungs- 
vorschriften vielfach einen Riegel vor (vgl. Ziff. 16 
der gen. preuß. Verf und die bad. und elsaß-lothr. 
Ausf.-Best.), indem sie den Geschäftsbetrieb außer- 
halb der Geschäftsräume ohne Auftrag und den 
im Umherziehen verbieten. 
  
Literatur: Kommentare zum St. Gesetz: Fischer, 
1912, Hoffmann, 1910, v. Köhler, 1910, Sam- 
ter, 1912, Schmid, 1910, Söoczeny, 1910. Auch 
in den Kommentaren zur Gewerbeordnung (v. Rohr- 
scheidt u. a.). Nelken. 
Stempelstener 
51. Allgemeines## 2. Reichsrecht. ## 3. Landesrecht: 
Stand der Gesegebung. # 4. Landesrecht: Grundsätze. 
4 5. Einzelheiten. 
5 1. Allgemeines. Unter Stempel versteht 
man zunächst ein Werkzeug, dessen eine 
Fläche mit Zeichen (Buchstaben, Figuren, Bil- 
dern usw.) versehen ist, die einem anderen Gegen- 
stand, Papier usw. aufgedrückt werden können. 
Daneben wird nicht nur das Werkzeug selbst, son- 
dern auch der Abdruck, das Stempelzeichen, 
als Stempel bezeichnet. Endlich wird steuerrecht- 
lich unter Stempel die Abgabe verstanden, 
welche der Staat dadurch erhebt, daß er für be- 
stimmte Vorgänge, Urkunden, Verträge die Ver- 
wendung eines Stempels vorschreibt. 
Die Finanzwissenschaft rechnet die St. unter 
die indirekten Steuern und von diesen wiederum 
unter die Verkehrssteuern; sie unterscheidet ferner 
zwischen Steuern [X Abgaben] und Gebühren (JI. 
Die Staaten haben sich in ihren Gesetzen um die 
wissenschaftliche Systematik nicht gekümmert; für 
sie ist die St. lediglich eine Abgaben-Erhe- 
bungs form, nicht aber eine Abgabenform selbst. 
Daraus ergibt sich, daß praktisch jede Steuer an 
sich in Stempelform erhoben werden kann. So 
mengen die St. Gesetze Verkehrssteuern und Ge- 
bühren in den Tarifen bunt durcheinander. Das 
Reichsstempelgesetz enthält: Luxussteuern N (Auto- 
mobilsteuer), Einkommensteuer K (die Tantieme- 
steuer # und in gewissem Sinn auch die Talon= 1 
richtiger Kouponsteuer), Transportsteuern (Fracht- 
urkunden und Fahrkartenstempel). In England 
wird die Erbschaftssteuer als St. erhoben; vielfach 
rechnet die Tabaksteuer, die Stempelung von 
Gold und Silber zu den Stempelsteuern. 
Die Erhebung des Stempels tritt in der Haupt- 
sache in drei verschiedenen Formen in die 
Erscheinung. Verwendung von Stempelpapier, 
auf welchem die steuerpflichtigen Geschäfte nieder- 
zuschreiben sind, Verwendung von Stempelmar= 
ken zu steuerpflichtigen Urkunden und endlich 
  
Abstempelung der Urkunden durch einen mechanisch 
berzestellten Stempelaufdruck nach erfolgter Bar- 
zahlung der Abgabe. In ausländischen Gesetzen 
findet sich auch eine Versteuerung durch den Ge- 
brauch von gestempelten Umschlägen, so besonders 
Banderolen. 
Hinsichtlich der Bemessung des Stempels 
ist zu unterscheiden zwischen Fixstempel, Dimen- 
sionsstempel, Klassen= oder Skalenstempel, Gra- 
dationsstempel und Wertstempel. Der Grada- 
tionsstempel zerfällt in den Prozentual- und den 
Progressivstempel. Vgl. unten # 4 Z. 1. 
Die erste Nachricht über das Auftreten der 
St. findet sich in Boxhorns „de statu foederis 
Belg.“ Kap. 2 und in seinen „Disquisitiones poli- 
tioae“ (1693). Er berichtet, daß die Generalstaaten 
einen Preis auf die Erfindung einer neuen #Ab- 
gabe gesetzt hätten, die zwar einträglich sein müsse, 
doch nicht drückend sein dürfe; ein Holländer habe 
hierauf den Vorschlag gemacht, einen Impost 
Van die bezegelte brieven, oui sigillum ordinum 
erat impressum, zu erheben. Dieser Vorschlag 
fand großen Beifall und führte 1624 zur Einfüh- 
rung der St. in Holland. Von dort aus wurde 
sie von fast allen größeren Staaten übernommen: 
von Spanien 1636, Frankreich 1655, Dänemark 
1666, England 1671, Preußen 1682, Oesterreich 
1686, Rußland 1699 usw. Grundlage des heutigen 
ö5sterreichischen Stempelrechtes bildet bas 
Gebühren G v. 9. 2. 50; das französische 
Stempelrecht beruht auf dem G v. 13. 2. 1798, 
während in England das G v. 10. 8. 70 
die letzte Kodifikation brachte; doch sind die Ge- 
setze dieser und auch aller anderen Staaten später 
unausgesetzt geändert worden, wie überhaupt die 
Natur der St. als einer dem Rechtsverkehr sich 
aufzwängenden Abgabe es erforderlich macht, 
seinem Fortschreiten ständig zu folgen. 
5#2. Reichsrecht. Schon der Norddeutsche Bund 
hatte es als seine Aufgabe erachtet, den Verkehr in 
mobilen Werten zur Besteuerung heranzuziehen. 
Zuerst wurde der Wechselstempel! als 
Bundessteuer erhoben (J Wechselstempel!. Das 
Deutsche Reich erfaßte später die Spielkar- 
ten (/ Spielkartenstempel] und endlich auch, 
was bereits durch Bismarck noch unter dem 
Norddeutschen Bunde angeregt wurde (es blieb 
damals bei einem Entwurf aus dem Jahre 1869), 
die Börsengeschäfte. Nachdem mehrere 
weitere Entwürfe zu keinem Ergebnis führten, 
gelang es erst 1881, ein Gesetz betr. die Erhebung 
von Reichsstempelabgaben durchzubringen. Dieses 
Gv. 1. 7. 81 führte einen Stempel auf die Emission 
von Aktien und Obligationen, einen Schlußnoten= 
stempel auf Geschäfte in diesen Papieren und 
eine Abgabe auf Lotterien ein (/8 Börsensteuer, 
Lotterie, Spiel und Wette. Im Laufe der 
Jahre sind zu diesem Gesetz eine Reihe von 
Novellen ergangen; so 29. 5. 85: Umwandlung 
des Fixstempels bei Anschaffungsgeschäften in 
einen Prozentualstempel mit Einführung des 
Schlußnotenzwanges; 27. 4. 94: Steigerung der 
Steuersätze; 11.7. 00: Weitere Steigerung, Heran- 
ziehung der Kuxe, Reichsbankanteilscheine und 
See-Schiffsfrachturkunden, vor allem aber Un- 
terwerfung des Ueberpari-Wertes von Aktien 
unter die Emissionssteuer (eine Neuerung, die 
eine ganze Judikatur und Literatur hervorge- 
bracht hat); 3. 6. 06: Erhebung des Aktienausgabe-
	        
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