Stellenvermittlung — Stempelsteuer
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GewO auch Lehrlinge annehmen, indessen ist
durch Ziff. 9 der preuß. Verf v. 19. 8. 10 ebenso
wie in Württemberg und Elsaß-Lothringen, die
Beschäftigung von Hilfspersonal von der Er-
laubnis der Ortspolizeibehörde abhängig gemacht
worden. Ebenso können sie gemäß é& 42 GewO
den Gewerbebetrieb auch außerhalb, des Gemein-
debezirks ihrer gewerblichen Niederlassung aus-
üben, indessen schieben auch hier die Ausführungs-
vorschriften vielfach einen Riegel vor (vgl. Ziff. 16
der gen. preuß. Verf und die bad. und elsaß-lothr.
Ausf.-Best.), indem sie den Geschäftsbetrieb außer-
halb der Geschäftsräume ohne Auftrag und den
im Umherziehen verbieten.
Literatur: Kommentare zum St. Gesetz: Fischer,
1912, Hoffmann, 1910, v. Köhler, 1910, Sam-
ter, 1912, Schmid, 1910, Söoczeny, 1910. Auch
in den Kommentaren zur Gewerbeordnung (v. Rohr-
scheidt u. a.). Nelken.
Stempelstener
51. Allgemeines## 2. Reichsrecht. ## 3. Landesrecht:
Stand der Gesegebung. # 4. Landesrecht: Grundsätze.
4 5. Einzelheiten.
5 1. Allgemeines. Unter Stempel versteht
man zunächst ein Werkzeug, dessen eine
Fläche mit Zeichen (Buchstaben, Figuren, Bil-
dern usw.) versehen ist, die einem anderen Gegen-
stand, Papier usw. aufgedrückt werden können.
Daneben wird nicht nur das Werkzeug selbst, son-
dern auch der Abdruck, das Stempelzeichen,
als Stempel bezeichnet. Endlich wird steuerrecht-
lich unter Stempel die Abgabe verstanden,
welche der Staat dadurch erhebt, daß er für be-
stimmte Vorgänge, Urkunden, Verträge die Ver-
wendung eines Stempels vorschreibt.
Die Finanzwissenschaft rechnet die St. unter
die indirekten Steuern und von diesen wiederum
unter die Verkehrssteuern; sie unterscheidet ferner
zwischen Steuern [X Abgaben] und Gebühren (JI.
Die Staaten haben sich in ihren Gesetzen um die
wissenschaftliche Systematik nicht gekümmert; für
sie ist die St. lediglich eine Abgaben-Erhe-
bungs form, nicht aber eine Abgabenform selbst.
Daraus ergibt sich, daß praktisch jede Steuer an
sich in Stempelform erhoben werden kann. So
mengen die St. Gesetze Verkehrssteuern und Ge-
bühren in den Tarifen bunt durcheinander. Das
Reichsstempelgesetz enthält: Luxussteuern N (Auto-
mobilsteuer), Einkommensteuer K (die Tantieme-
steuer # und in gewissem Sinn auch die Talon= 1
richtiger Kouponsteuer), Transportsteuern (Fracht-
urkunden und Fahrkartenstempel). In England
wird die Erbschaftssteuer als St. erhoben; vielfach
rechnet die Tabaksteuer, die Stempelung von
Gold und Silber zu den Stempelsteuern.
Die Erhebung des Stempels tritt in der Haupt-
sache in drei verschiedenen Formen in die
Erscheinung. Verwendung von Stempelpapier,
auf welchem die steuerpflichtigen Geschäfte nieder-
zuschreiben sind, Verwendung von Stempelmar=
ken zu steuerpflichtigen Urkunden und endlich
Abstempelung der Urkunden durch einen mechanisch
berzestellten Stempelaufdruck nach erfolgter Bar-
zahlung der Abgabe. In ausländischen Gesetzen
findet sich auch eine Versteuerung durch den Ge-
brauch von gestempelten Umschlägen, so besonders
Banderolen.
Hinsichtlich der Bemessung des Stempels
ist zu unterscheiden zwischen Fixstempel, Dimen-
sionsstempel, Klassen= oder Skalenstempel, Gra-
dationsstempel und Wertstempel. Der Grada-
tionsstempel zerfällt in den Prozentual- und den
Progressivstempel. Vgl. unten # 4 Z. 1.
Die erste Nachricht über das Auftreten der
St. findet sich in Boxhorns „de statu foederis
Belg.“ Kap. 2 und in seinen „Disquisitiones poli-
tioae“ (1693). Er berichtet, daß die Generalstaaten
einen Preis auf die Erfindung einer neuen #Ab-
gabe gesetzt hätten, die zwar einträglich sein müsse,
doch nicht drückend sein dürfe; ein Holländer habe
hierauf den Vorschlag gemacht, einen Impost
Van die bezegelte brieven, oui sigillum ordinum
erat impressum, zu erheben. Dieser Vorschlag
fand großen Beifall und führte 1624 zur Einfüh-
rung der St. in Holland. Von dort aus wurde
sie von fast allen größeren Staaten übernommen:
von Spanien 1636, Frankreich 1655, Dänemark
1666, England 1671, Preußen 1682, Oesterreich
1686, Rußland 1699 usw. Grundlage des heutigen
ö5sterreichischen Stempelrechtes bildet bas
Gebühren G v. 9. 2. 50; das französische
Stempelrecht beruht auf dem G v. 13. 2. 1798,
während in England das G v. 10. 8. 70
die letzte Kodifikation brachte; doch sind die Ge-
setze dieser und auch aller anderen Staaten später
unausgesetzt geändert worden, wie überhaupt die
Natur der St. als einer dem Rechtsverkehr sich
aufzwängenden Abgabe es erforderlich macht,
seinem Fortschreiten ständig zu folgen.
5#2. Reichsrecht. Schon der Norddeutsche Bund
hatte es als seine Aufgabe erachtet, den Verkehr in
mobilen Werten zur Besteuerung heranzuziehen.
Zuerst wurde der Wechselstempel! als
Bundessteuer erhoben (J Wechselstempel!. Das
Deutsche Reich erfaßte später die Spielkar-
ten (/ Spielkartenstempel] und endlich auch,
was bereits durch Bismarck noch unter dem
Norddeutschen Bunde angeregt wurde (es blieb
damals bei einem Entwurf aus dem Jahre 1869),
die Börsengeschäfte. Nachdem mehrere
weitere Entwürfe zu keinem Ergebnis führten,
gelang es erst 1881, ein Gesetz betr. die Erhebung
von Reichsstempelabgaben durchzubringen. Dieses
Gv. 1. 7. 81 führte einen Stempel auf die Emission
von Aktien und Obligationen, einen Schlußnoten=
stempel auf Geschäfte in diesen Papieren und
eine Abgabe auf Lotterien ein (/8 Börsensteuer,
Lotterie, Spiel und Wette. Im Laufe der
Jahre sind zu diesem Gesetz eine Reihe von
Novellen ergangen; so 29. 5. 85: Umwandlung
des Fixstempels bei Anschaffungsgeschäften in
einen Prozentualstempel mit Einführung des
Schlußnotenzwanges; 27. 4. 94: Steigerung der
Steuersätze; 11.7. 00: Weitere Steigerung, Heran-
ziehung der Kuxe, Reichsbankanteilscheine und
See-Schiffsfrachturkunden, vor allem aber Un-
terwerfung des Ueberpari-Wertes von Aktien
unter die Emissionssteuer (eine Neuerung, die
eine ganze Judikatur und Literatur hervorge-
bracht hat); 3. 6. 06: Erhebung des Aktienausgabe-