Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

— 194 — 
nen Falle, wo ein staatlicher Beamter sich dem Roten Kreuz zur Verfügung stellen 
will, der Genehmigung der Dienstbehörde. Auch ist im einzelnen Falle zu prüfen, 
ob die Ausbildung zum Dienste für das Rote Kreuz die Tätigkeit des Betreffenden 
so in Anspruch nimmt, daß er überhaupt vom Dienste bei der staatlichen Behörde 
ganz oder teilweise zu beurlauben sein möchte. 
VII. 
Die Hinterlassenen von Staatsdienern, dieim Kriege geblieben oder 
infolge einer Kriegsverwundung oder infolge einer sonstigen 
Kriegsdienstbeschädigung gestorben sind, erhalten neben der nach dem 
sächsischen Gesetze über die Versorgung der Hinterlassenen von Staatsdienern vom 
15. Juni 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 303) aus Zivilfonds zu gewährenden Versorgung 
(Gnadengenuß und Witwen= und Waisengeld) auf Grund des Militär-Hinterbliebenen- 
gesetzes vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 214) und der militärischen Verwaltungs- 
vorschriften folgende Gebührnisse aus Militärfonds: 
a) wenn der Verstorbene die Besoldung eines Offiziers oder eines Beamten 
der Militärverwaltung bezogen hat, für die auf den Sterbemonat folgenden 
drei Monate das reine Gehalt, das sind 7/10 der Kriegsbesoldung, als Gna- 
dengebührnis und vom vierten Monat ab Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld; 
b) wenn der Verstorbene zu den Löhnungsempfängern gehörte, für die 
neun Monatsdrittel (= drei Monate), die auf das Monatedrittel folgen, in 
dem der Tod eingetreten ist, den Betrag der Löhnung als Gnadengebührnis 
und nach Ablauf dieser Zeit Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld. 
Sind die Gebührnisse des Kriegswitwen= und Kriegswaisengeldes höher 
als die militärischen Gnadengebührnisse, dann werden letztere nicht gewährt, 
sondern es tritt schon mit dem auf den Sterbetag folgenden Tage, für die 
nach dem Tode ihres Vaters geborenen Waisen mit dem Tage ihrer Geburt, 
die Zahlung des Kriegswitwen= und Kriegswaisengeldes ein. 
Den Hinterlassenen von Staatsdienern, die als Angehörige einer immo- 
bilen Formation und nicht infolge einer Kriegsdienstbeschädigung gestorben sind, 
werden neben den Bezügen aus Zivilfonds (Gnadengenuß und Witwen= und 
Waisengeld) aus Militärfonds nur die Gnadengebührnisse gewährt. Auf 
Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld haben sie keinen Anspruch. 
Die Hinterlassenen der bei immobilen Formationen mit Beamtenstellen 
beliehen gewesenen Staatsdiener erhalten neben den Bezügen aus Zivil- 
fonds (Gnadengenuß und Witwen= und Waisengeld) aus Militärfonds als 
Gnadengebührnis das von dem Verstorbenen bezogene niedrigste Friedensgehalt der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.