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28. Februar 1888 (R.-G.-Bl. S. 59 flg.) in der Fassung des Gesetzes vom 4. August
1914 (R.-G.-Bl. S. 332) in der Hauptsache zu sorgen hat, stirbt oder vermißt wird,
so werden seine Bezüge nach Punkt II und V aus der Staatskasse noch während
dreier Monate nach dem Monate weiter gewährt, in dem der Tod eingetreten ist
oder der Einberufene vermißt wird.
Stirbt ein zum Kriegsdienst einberufener Hilfsbeamter, der weder ver-
heiratet ist noch für den Unterhalt von Angehörigen im Sinne der in Absatz 1
erwähnten Gesetzesvorschrift in der Hauptsache zu sorgen hat, oder wird ein solcher
Hilfsbeamter vermißt, so fallen seine Bezüge mit Ablauf des Monats weg, in dem
er gestorben ist oder vermißt wird.
Kehrt der vermißte Hilfsbeamte zurück, so sind die nach Absatz 1 an seine
Angehörigen etwa geleisteten Zahlungen auf die Bezüge des Hilfsbeamten anzurechnen.
XI.
Wird in amtlichen Verlustlisten ein bestimmter Zeitpunkt des Todes oder Vermißt-
werdens eines Staatsdieners (oder Pensionärs oder Wartegeldempfängers) oder
Hilfsbeamten angegeben, so beginnt im Mangel anderweiter glaubhafter Unter-
lagen die Frist von drei Monaten, auf die den empfangsberechtigten Angehörigen
der Staatsdiener und Hilfsbeamten die Bezüge noch zustehen, mit dem Monat, der
auf den in der amtlichen Verlustliste angegebenen oder nach der Verlustliste anzu-
nehmenden Zeitpunkt des Todes oder Vermißtwerdens folgt. Die Zahlung der
Bezüge von verstorbenen oder vermißten Staatsdienern, die keine gnadengenuß-
berechtigten Angehörigen haben, ist von diesem Monat ab einzustellen (bezüglich der
Hilfsbeamten vergl. Punkt X Absatz 2).
Bezüge eines Staatsdieners oder Hilfsbeamten, die in Unkenntnis über
dessen Ableben seinen Angehörigen etwa zuviel gezahlt worden sind, sind auf den
dreimonatigen Zivilgnadengenuß und auf die den Angehörigen der Hilfsbeamten
nach Punkt X Absatz 1 auf drei Monate weiter zu zahlenden Bezüge anzurechnen.
XII.
Die an die Angehörigen von Arbeitern und sonstigen in einem arbeiter= oder
unterbeamtenähnlichen Verhältnisse befindlichen Lohnempfänger nach Punkt I
und V zu gewährenden Beihilfen dürfen nur bis zum Ablaufe des Monats gezahlt
werden, in dem die Kasse vom Tode oder Vermißtwerden des Einberufenen Kenntnis
erhält. Weist z. B. die im Juni erscheinende Verlustliste nach, daß der Betreffende
im April gefallen ist, so können die Beihilfen bis Ende Juni gezahlt werden. Im