Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Mangel anderweiter glaubhafter Unterlagen gilt der Kasse das Vermißtwerden des 
Einberufenen mit dem Tage des Erscheinens der amtlichen Verlustliste als bekannt— 
gegeben. 
XIII. 
Für die Zahlungen an empfangsberechtigte Angehörige von Staatsdienern 
(oder Pensionären oder Wartegeldempfängern), Hilfsbeamten, Arbeitern oder 
sonstigen Lohnempfängern genügt im allgemeinen deren Versicherung, daß 
ihnen keine Mitteilung zugegangen ist, der zufolge der Einberufene den Zahlungs- 
tag nicht mehr erlebt habe. Gleichzeitig ist aber von den Angehörigen ein Nach- 
weis (zum Beispiel ein Feldbrief oder eine Feldpostkarte des Einberufenen, eine 
Mitteilung seines Truppenteiles oder einer amtlichen Auskunftsstelle der Heeresver- 
waltung) einzufordern, daß der Einberufene noch im letzten Monate vor dem Füällig- 
keitstermin am Leben gewesen ist. Wird der Nachweis nur für einen früheren als 
den vorbezeichneten Monat beigebracht, so darf die Zahlung der Bezüge an die 
empfangsberechtigten Angehörigen der Staatsdiener (oder Pensionäre oder Warte- 
geldempfänger) und Hilfsbeamten nur die auf den betreffenden Monat folgenden 
drei Monate umfassen. Bei einer Mitteilung aus April zum Beispiel darf nur bis 
Ende Juli gezahlt werden. Werden später weiterreichende Mitteilungen vorgelegt, 
so ist die Zahlung entsprechend auszudehnen. Erfolgen die Zahlungen am Schlusse 
eines Monats, so gilt dieser selbe Monat als „letzter Monat vor dem Fälligkeitstermin“ 
im Sinne obiger Bestimmung. Die Nachweise werden im allgemeinen bei der Kasse 
aufzubewahren sein und zurückgegeben werden können, sobald sie durch einen späteren 
Nachweis überholt sind. Kann der nach Obigem zu erfordernde Nachweis nicht 
erbracht werden, so ist der vorgesetzten Behörde Anzeige zu erstatten. Diese stellt 
dann von Amts wegen durch Anfrage bei der für die Regelung der Familienzahlungen 
zuständigen Stelle, beim Truppenteil oder bei der Auskunftsstelle des Kriegs- 
ministeriums, Ermittelungen darüber an, was dort in Bezug auf den Verbleib des 
Betreffenden bekanntgeworden ist. Solange solchenfalls die Kasse keine andere 
Anweisung erhält, hat sie auf Grund der jedesmal zu wiederholenden Versicherung, 
daß keine Nachricht über den Tod des Betreffenden vorliegt, weiterzuzahlen. Be- 
züglich der Staatsdiener (oder Pensionäre oder Wartegeldempfänger), Hilfs- 
beamten, Arbeiter und sonstigen Lohnempfänger, die weder verhei- 
ratet sind noch für den Unterhalt von Angehörigen im Sinne der in Punkt NX 
Absatz 1 erwähnten Gesetzesvorschrift in der Hauptsache zu sorgen haben, verbleibt 
es allenthalben bei den Bestimmungen unter Punkt V. 
1915. 33
	        
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