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Annahme der unter dem Vorbehalt der Kürzung gezahlten Dienstbezüge, Beihilfen
oder Vorschüsse erklärt werden. Wo solche Einwilligung bei der Zahlung dieser
Dienstbezüge, Beihilfen oder Vorschüsse weder ausdrücklich noch stillschweigend er—
klärt worden ist, wird seitens der Zivilbehörden der Versuch zu machen sein, die
Einwilligung nachträglich von den berechtigten Empfängern der Beträge zu erlangen.
In den Fällen, wo eine solche Einwilligung vorliegt, wird seitens der Zivilbehörden
bei den zuständigen Intendanturen der Antrag zu stellen sein, daß der entsprechende
Betrag der für den betreffenden Zeitraum rückständigen militärischen Versorgung
an die Zivilbehörden zwecks Anrechnung auf die für diesen Zeitraum gewährten
staatlichen Dienstbezüge usw. gegen die Quittung der Zivilbehörden übergezahlt
wird. Die durch Anrechnung der militärischen Versorgung nicht gedeckten Teil-
beträge der staatlichen Dienstbezüge usw. werden niederzuschlagen sein.
XVII.
Bei den auf Grund der Verordnungen vom 14. August, 26. September und
27. Oktober 1914 sowie 23. Februar 1915 (G.= u. V.-Bl. 1914 S. 375, 425, 440;
1915 S. 21) geleisteten Zahlungen hat es für die Vergangenheit allenthalben zu
bewenden. Die etwaigen Fortzahlungen und die endgültigen Ausgleichungen regeln
sich nach den Bestimmungen Punkt X bis XVI.
Dresden, den 22. Juni 1915.
Sämtliche Ministerien.
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz.
Dr. Nagel. v. Wilsdorf.
Weidauer.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold K Söhne, Dresden.