Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Annahme der unter dem Vorbehalt der Kürzung gezahlten Dienstbezüge, Beihilfen 
oder Vorschüsse erklärt werden. Wo solche Einwilligung bei der Zahlung dieser 
Dienstbezüge, Beihilfen oder Vorschüsse weder ausdrücklich noch stillschweigend er— 
klärt worden ist, wird seitens der Zivilbehörden der Versuch zu machen sein, die 
Einwilligung nachträglich von den berechtigten Empfängern der Beträge zu erlangen. 
In den Fällen, wo eine solche Einwilligung vorliegt, wird seitens der Zivilbehörden 
bei den zuständigen Intendanturen der Antrag zu stellen sein, daß der entsprechende 
Betrag der für den betreffenden Zeitraum rückständigen militärischen Versorgung 
an die Zivilbehörden zwecks Anrechnung auf die für diesen Zeitraum gewährten 
staatlichen Dienstbezüge usw. gegen die Quittung der Zivilbehörden übergezahlt 
wird. Die durch Anrechnung der militärischen Versorgung nicht gedeckten Teil- 
beträge der staatlichen Dienstbezüge usw. werden niederzuschlagen sein. 
XVII. 
Bei den auf Grund der Verordnungen vom 14. August, 26. September und 
27. Oktober 1914 sowie 23. Februar 1915 (G.= u. V.-Bl. 1914 S. 375, 425, 440; 
1915 S. 21) geleisteten Zahlungen hat es für die Vergangenheit allenthalben zu 
bewenden. Die etwaigen Fortzahlungen und die endgültigen Ausgleichungen regeln 
sich nach den Bestimmungen Punkt X bis XVI. 
Dresden, den 22. Juni 1915. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Dr. Nagel. v. Wilsdorf. 
Weidauer. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold K Söhne, Dresden.
	        
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