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3.
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Bahn nach Maßgabe des verein—
barten Planes (vergl. Punkt 1 Absatz 2) betriebsfähig herstellen und mit den erforder-
lichen Betriebsmitteln versehen.
Insoweit auf besonderen Wunsch der Großherzoglich Sächsischen oder der Fürst-
lich Reußischen Staatsregierung nachträglich Anderungen des vereinbarten Planes
auf Großherzoglich Sächsischem oder Fürstlich Reußischem Staatsgebiete vorgenommen
werden sollten, die einen Mehraufwand gegenüber diesem Plane erfordern, wird der
Mehraufwand dem Königreiche Sachsen von der beteiligten Staatsregierung besonders
vergütet.
4.
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische Staatsregierung ver-
pflichten sich, die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken, den Betrieb auf diesen
und das Einkommen daraus mit staatlichen direkten Abgaben irgend welcher Art nicht
zu belegen, solange sich die Bahn im Betriebe des Königlich Sächsischen Staates
befindet.
5.
Jeder der beteiligten Staatsregierungen verbleibt die Landeshoheit auf der in
ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke; indes wird die technische Aufsicht über den Bau
und Betrieb der Bahn und deren betriebsfähigen Zustand ausschließlich der Königlich
Sächsischen Staatsregierung überlassen.
Die Bahnpolizei wird von den Organen der Königlich Sächsischen Staatseisen-
bahnverwaltung ausgeübt.
6.
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung
festgesetzt und im Entwurfe der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen
Staatsregierung zur Geltendmachung etwaiger Wünsche rechtzeitig mitgeteilt.
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Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Staatsregierung festgesetzt und
der Großherzoglich Sächsischen sowie der Fürstlich Reußischen Staatsregierung mit-
geteilt.
8.
Angehörige der vertragsschließenden Staaten, die beim Betriebe der Eisenbahn
im Gebiete eines der anderen vertragsschließenden Staaten angestellt werden, erleiden
dadurch keine Anderung ihrer Staatsangehörigkeit.