Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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3. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird die Bahn nach Maßgabe des verein— 
barten Planes (vergl. Punkt 1 Absatz 2) betriebsfähig herstellen und mit den erforder- 
lichen Betriebsmitteln versehen. 
Insoweit auf besonderen Wunsch der Großherzoglich Sächsischen oder der Fürst- 
lich Reußischen Staatsregierung nachträglich Anderungen des vereinbarten Planes 
auf Großherzoglich Sächsischem oder Fürstlich Reußischem Staatsgebiete vorgenommen 
werden sollten, die einen Mehraufwand gegenüber diesem Plane erfordern, wird der 
Mehraufwand dem Königreiche Sachsen von der beteiligten Staatsregierung besonders 
vergütet. 
4. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische Staatsregierung ver- 
pflichten sich, die in ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken, den Betrieb auf diesen 
und das Einkommen daraus mit staatlichen direkten Abgaben irgend welcher Art nicht 
zu belegen, solange sich die Bahn im Betriebe des Königlich Sächsischen Staates 
befindet. 
5. 
Jeder der beteiligten Staatsregierungen verbleibt die Landeshoheit auf der in 
ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke; indes wird die technische Aufsicht über den Bau 
und Betrieb der Bahn und deren betriebsfähigen Zustand ausschließlich der Königlich 
Sächsischen Staatsregierung überlassen. 
Die Bahnpolizei wird von den Organen der Königlich Sächsischen Staatseisen- 
bahnverwaltung ausgeübt. 
6. 
Die Fahrpläne werden von der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung 
festgesetzt und im Entwurfe der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen 
Staatsregierung zur Geltendmachung etwaiger Wünsche rechtzeitig mitgeteilt. 
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Die Tarife werden von der Königlich Sächsischen Staatsregierung festgesetzt und 
der Großherzoglich Sächsischen sowie der Fürstlich Reußischen Staatsregierung mit- 
geteilt. 
8. 
Angehörige der vertragsschließenden Staaten, die beim Betriebe der Eisenbahn 
im Gebiete eines der anderen vertragsschließenden Staaten angestellt werden, erleiden 
dadurch keine Anderung ihrer Staatsangehörigkeit.
	        
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