Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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über den Einfluß des Kriegszustandes auf Streitigkeiten wegen Geldforderungen 
des öffentlichen Rechts vom 13. Oktober 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 435 flg.) außer Kraft. 
§ 4. Der Zeitpunkt, mit dem das gegenwärtige Gesetz außer Kraft tritt, wird 
von Unseren Ministerien des Kultus und öffentlichen Unterrichts, des Innern und 
der Finanzen durch Verordnung bestimmt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 21. Juli 1915. 
Friedrich August. 
Dr. Heinrich Beck. 
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Ernst v. Seydewitz. 
  
  
Nr. 54. Verordnung 
über Abänderung der Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf 
der Elbe vom 8. Januar 1894; 
vom 23. Juli 1915. 
. 899 der Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf der Elbe vom 
8. Januar 1894 (G.= u. V.-Bl. S. 3 flg.) in der abgeänderten Fassung der Ver- 
ordnung vom 4. März 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 19 flg.) erhält folgende neue Fassung: 
„Die Besatzung eines Floßes muß außer dem Führer, der das 
Floßführerpatent besitzen muß, bei einem Bestande des Floßes bis zu 
200 Festmetern mindestens zwei floßfahrtkundige Männer, bei einem größe- 
ren Bestande mindestens drei floßfahrtkundige Männer betragen. 
Ein Haupter (freiwilliger Lotse) zählt zur Besatzung, ein Zwangslotse 
nicht." 
Dresden, den 23. Juli 1915. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
ss » Für den Minister: 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. Elterich. 
Zippert. 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
 
	        
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