Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

  
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Gesetz- und 
für das Königreich Sachsen. 
17. Stück vom Jahre 1915. 
  
    
— 
  
Inhalt: Nr. 55. Gesetz, betr. die Hinausschiebung der Neuwahlen für die zweite Kammer der 
Ständeversammlung. S. 217. — Nr. 56. Verordnung zur weiteren Ausführung des 
Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli 
1905, die Bekämpfung der Reblaus betr. S. 219. — Nr. 57. Bekanntmachung, die 
Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 219. — Nr. 58. Bekanntmachung, die Um- 
bezirkung der Parochie Kleinhartmannsdorf aus der Ephorie Marienberg in die Ephorie 
Flöha betr. S. 222. — Nr. 59. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes 
zur Errichtung eines Flugplatzes in Großenhain betr. S. 223. — Nr. 60. Gesetz über 
die weitere Hinausschiebung der Gemeindewahlen. S. 223. 
  
Nr. 55. Gesetz, 
betreffend die Hinausschiebung der Neuwahlen für die zweite Kammer 
der Ständeversammlung; 
vom 24. Juli 1915. 
W3#, Friedrich August, ven GO #Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben wegen der Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung mit 
Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnet, was folgt: 
8 1. Die gegenwärtig laufende Wahlperiode der zweiten Kammer der Stände- 
versammlung wird um zwei Jahre verlängert. 
§ 2. Die Kriegsteilnehmer und alle, deren Stimmrecht durch den Einfluß 
des Krieges geschmälert worden ist, behalten ihr Stimmrecht für die Landtagswahl 
im Jahre 1917 unverkürzt. 
Insbesondere gilt: 
1. Wer im Jahre 1917 keine direkte Staatssteuer im Königreiche Sachsen ent- 
richtet (§9 des Wahlgesetzes für die zweite Kammer vom 5. Mai 1909; 
G.= u. V.-Bl. S. 339), ist gleichwohl stimmberechtigt, sofern er in einem der 
  
  
Ausgegeben zu Dresden, den 12. August 1915. 37
	        
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