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Gesetz- und
für das Königreich Sachsen.
17. Stück vom Jahre 1915.
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Inhalt: Nr. 55. Gesetz, betr. die Hinausschiebung der Neuwahlen für die zweite Kammer der
Ständeversammlung. S. 217. — Nr. 56. Verordnung zur weiteren Ausführung des
Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Juli
1905, die Bekämpfung der Reblaus betr. S. 219. — Nr. 57. Bekanntmachung, die
Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 219. — Nr. 58. Bekanntmachung, die Um-
bezirkung der Parochie Kleinhartmannsdorf aus der Ephorie Marienberg in die Ephorie
Flöha betr. S. 222. — Nr. 59. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes
zur Errichtung eines Flugplatzes in Großenhain betr. S. 223. — Nr. 60. Gesetz über
die weitere Hinausschiebung der Gemeindewahlen. S. 223.
Nr. 55. Gesetz,
betreffend die Hinausschiebung der Neuwahlen für die zweite Kammer
der Ständeversammlung;
vom 24. Juli 1915.
W3#, Friedrich August, ven GO #Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
haben wegen der Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung mit
Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnet, was folgt:
8 1. Die gegenwärtig laufende Wahlperiode der zweiten Kammer der Stände-
versammlung wird um zwei Jahre verlängert.
§ 2. Die Kriegsteilnehmer und alle, deren Stimmrecht durch den Einfluß
des Krieges geschmälert worden ist, behalten ihr Stimmrecht für die Landtagswahl
im Jahre 1917 unverkürzt.
Insbesondere gilt:
1. Wer im Jahre 1917 keine direkte Staatssteuer im Königreiche Sachsen ent-
richtet (§9 des Wahlgesetzes für die zweite Kammer vom 5. Mai 1909;
G.= u. V.-Bl. S. 339), ist gleichwohl stimmberechtigt, sofern er in einem der
Ausgegeben zu Dresden, den 12. August 1915. 37