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Nr. 59. Verordnung,
die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Errichtung eines Flugplatzes
in Großenhain betreffend;
vom 3. August 1915.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund von §§ 1 und 2 des Enteignungs-
gesetzes vom 24. Juni 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 153) der Stadtgemeinde Großenhain
wegen Beschaffung des für einen Flugplatz nötigen Areals bezüglich der Flurstücke
Nr. 828 und 829 des Flurbuchs für Naundorf und eines mit 893 a bezeichneten
Trennstückes des Flurstücks Nr. 893 desselben Flurbuchs gemäß des von dem Kriegs-
ministerium unter dem 19. Mai 1915 genehmigten Planes das Enteignungsrecht
unter Anordnung des abgekürzten Verfahrens nach §§ 67 flg. des Gesetzes verliehen.
Von diesem Rechte ist innerhalb der in § 12 Absatz 1 des Gesetzes bestimmten
Frist Gebrauch zu machen.
Dresden, den 3. August 1915.
Gesamtministerium.
Dr. Beck.
Knüpfer.
Nr. 60. Gesetz
über die weitere Hinausschiebung der Gemeindewahlen;
vom 7. August 1915.
Wan, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden König
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen in Rücksicht auf die Fortdauer des Kriegs im Anschluß an Punkt 1,
Ziffer 1 des Gesetzes über die Abänderung einiger Bestimmungen der Gemeinde-
ordnungen und des Gemeinde-, des Kirchen= und des Schulsteuergesetzes vom
3. Dezember 1914 mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt:
(1) Gemeindewahlen nach den §§ 42, 64, 89, 90 der Revidierten Städte-
ordnung vom 24. April 1873, dem Artikel IV § 4 der Städteordnung für mittlere
und kleine Städte vom gleichen Tage und den §§ 43, 44, 45, 47, 53 der Land-