Nr. 7. Verordnung,
die Ausschüsse für die Wahl der Schöffen und Geschworenen in den von
der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommenen Städten
betreffend;
vom 22. Januar 1915.
Mit Allerhöchster Genehmigung und im Einverständnisse des Ministeriums des
Innern erhält der 86 Absatz 5 der Verordnung, die Schöffen und Geschworenen
betreffend, vom 23. September 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 375), abgeändert durch Ver—
ordnung vom 21. Februar 1907 (G.= u. V.-Bl. S. 70), folgende Fassung:
Für die Ausschüsse, die bei den Amtsgerichten zu Dresden, Leipzig,
Chemnitz und Plauen zusammentreten, werden je vier Vertrauensmänner
von dem Stadtrat und den Stadtverordneten in gemeinsamer Sitzung und
je drei von der Bezirksversammlung gewählt. Für die Ausschüsse, die bei
den Amtsgerichten Zwickau, Zittau, Freiberg, Meißen und Bautzen zu-
sammentreten, werden je drei Vertrauensmänner gemeinsam von dem
Stadtrat und den Stadtverordneten und je vier von der Bezirksversamm-
lung gewählt.
Dresden, den 22. Januar 1915.
Ministerium der Justiz.
Dr. Nagel.
Stock.
Nr. 8. Verordnung,
die Niederschlagung des Strafverfahrens gegen Kriegsteilnehmer betreffend;
vom 26. Jannar 1915.
Seine Majestät der König haben anläßlich des diesjährigen Geburtstags Seiner
Majestät des Kaisers in Gnaden die Niederschlagung der gerichtlich noch nicht ein-
geleiteten Untersuchungen gegen Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege be-
willigt, soweit sie vor dem 27. Jannar 1915 und vor der Einberufung zu den Fahnen
begangene Ubertretungen oder Vergehen mit Ausnahme derjenigen des Verrats
militärischer Geheimnisse zum Gegenstande haben.