Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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8 20. 
Zu §& 18 Ziffer 2. 
1. In der angegebenen Beziehung haben die Kirchenvorsteher über die Be- 
folgung der allgemeinen Gesetze und örtlichen Ordnungen zu wachen und die Geist- 
lichen in ihrer darauf gerichteten Tätigkeit zu unterstützen. 
2. Der Pfarrer und alle übrigen Geistlichen sind in ihrer persönlichen Amts- 
tätigkeit, was Lehre, Seelsorge, Verwaltung der Sakramente und die übrigen heiligen 
Handlungen sowie auch ihre amtliche Geschäftsführung anlangt, von dem Kirchen- 
vorstande unabhängig. 
3. Sollten jedoch die Kirchenvorsteher in der Amtsführung oder in dem Wandel 
des Pfarrers oder eines anderen Geistlichen der Parochie etwas wahrnehmen, was 
seiner amtlichen Stellung oder dem Wohle der Gemeinde zuwider ist, so sind sie sowohl 
befugt als verpflichtet, solches im Kirchenvorstande zur Sprache zu bringen, der nötigen- 
falls dem Domstiftlichen Konsistorium Anzeige davon zu machen hat. 
21. 
Zu 18 Ziffer 3. 
1. Der Kirchenvorstand hat dafür zu sorgen, daß die Kirche und die ihr gehörigen, 
namentlich die den Kirchendienern zu ihrem Gebrauche überwiesenen Gebäude, die 
Gottesäcker und Gottesackermauern und andere dergleichen Anlagen im baulichen, 
dem Bedürfnisse allenthalben entsprechenden Stande erhalten werden. 
2. Er hat über alle zu diesem Zwecke vorzunehmenden Bauten Beschluß zu fassen 
und, soweit Kirchensteuern erforderlich sind, nach behördlicher Genehmigung zu deren 
Erhebung beziehungsweise nach Gehör der bürgerlichen Gemeinde (vergl. Kirchen- 
steuergesetz), und — vorbehältlich der zuständigen Entschließungen des Ministeriums 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts und der Baupolizeibehörden — nach Ge- 
nehmigung der Vornahme des Baues durch das Domstiftliche Konsistorium mit der 
Ausführung solcher Baulichkeiten Einzelne aus seiner Mitte oder Dritte zu beauf- 
tragen. 
3. Den Gebrauch der Kirchen für andere Handlungen als die, welche zum Gottes- 
dienste der römisch-katholischen Kirche gehören, zu gestatten, liegt nicht in der Befugnis 
des Kirchenvorstandes. 
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Zu §& 18 Ziffer 4. 
1. Wo jetzt schon besondere Beamte für die Verwaltung des Kirchenvermögens 
und der mit diesem verbundenen Stiftungs= und anderen Kassen bestellt sind, bewendet
	        
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