Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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824. 
Zu § 18 Ziffer 6. 
1. Bei Veränderungen der Grenzen des Parochialbezirkes ist der Kirchenvorstand, 
damit er die Interessen der beteiligten Gemeinden wahren könne, zu hören. Er kann 
auch aus eigener Bewegung Anträge auf solche Veränderungen stellen. 
2. Abänderungen in der Gottesdienstordnung sind kein Gegenstand der Ent- 
schließung einzelner Kirchgemeinden und ihrer Organe. 
8 25. 
Zu § 18 Ziffer 7. 
1. Glöckner, Küster und andere niedere Kirchendiener, insofern deren Stellen 
nicht mit Schulämtern verbunden sind, werden von dem Kirchenvorstande frei gewählt 
und verpflichtet. Ist jedoch aus besonderem Grunde eidliche Verpflichtung erforderlich, 
so erfolgt diese durch das Domstiftliche Konsistorium. 
2. Die Trennung eines Kirchenamtes von einem Schulamte oder die Verbindung 
des ersteren mit einem solchen kann nach Gehör des Schulvorstandes nur mit Genehmi- 
gung des Domstiftlichen Konsistoriums und der obersten Schulbehörde erfolgen. 
26. 
Zu §& 18 Ziffer 8. 
1. Der Kirchenvorstand vertritt 
a) das Kirchenlehn in allen Angelegenheiten, bestellt für dieses in Rechts- 
angelegenheiten den Aktor und vollzieht die Schuldverschreibung, wenn für 
die Kirche ein Kapital aufgenommen wird. Um eine Rechtsstreitigkeit zu be- 
ginnen, in der nicht nur eine fällige Schuldforderung eingeklagt werden soll, 
ist die Genehmigung des Domstiftlichen Konsistoriums ebenso wie zu der Ab- 
schließung eines Vergleichs hierüber, einzuholen. 
2. Zur Verwendung von Kapitalien aus dem Stammvermögen der Kirche, zur 
Veräußerung von Grundstücken und nutzbaren Rechten derselben, sowie zur Aufnahme 
von Kapitalien auf den Kredit der Kirche bedarf es der Genehmigung des Domstift- 
lichen Konsistoriums und des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts. 
3. Kollidieren die Interessen der Kirche mit denen der Kirch= oder bürgerlichen 
Gemeinde, der Mitglieder des Kirchenvorstandes oder des Kirchenpatrons, so hat das 
Domstiftliche Konsistorium solche wahrzunehmen und für deren Vertretung Sorge zu 
tragen.
	        
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