Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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mit dem halben Betrage oder, wenn mehr als 2 Wohnorte in Frage kommen, mit 
einem entsprechenden Bruchteile der Steuer heranzuziehen. 
§25. Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über Orte innerhalb und außerhalb der 
Erblande, so wird nur ein auf den Gewerbebetrieb in den Erblanden entfallender 
verhältnismäßiger Teil des Einkommens aus dem Betriebe zur Einkommenstener 
herangezogen. Die Bestimmungen in §8 41 und 42 des Gemeindestenergesetzes sind 
entsprechend anzuwenden. 
§ 26. Die kirchliche Einkommensteuer wird nach Maßgabe des jeweils geltenden 
Staatseinkommensteuertarifs und zwar nach Hundertteilen der Normalsätze der 
Staatseinkommensteuer erhoben. Wieviel Hundertteile dieser Steuersätze im Jahre 
von den Beitragspflichtigen zu entrichten sind, wird nach Maßgabe des Bedarfs vom 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts bestimmt. 
§ 27. Von jedem Beitragspflichtigen werden zu der kirchlichen Einkommen- 
steuer mindestens 20 Pfennige jährlich erhoben. 
Steuererhebung. 
§ 28. Die Erhebung der Kirchensteuern erfolgt wie die der Staatseinkommen= 
steuer. Hebebehörden sind die Gemeindebehörden. 
Gemeinschaftliche Bestimmungen über Grundsteuer und Einkommensteuer. 
Beginn und Ende der Stenerpflicht. 
§ 29. 1. Die Stenerpflicht beginnt und endet mit dem Ablaufe des Monats, 
in dem das die Steuerpflicht begründende Verhältnis eingetreten oder weggefallen ist. 
2. Fällt der Beginn oder das Ende der Steuerpflicht in den Lauf eines Jahres, 
so ist der Jahresbetrag der Steuer verhältnismäßig herabzusetzen. 
3. Wer steuerpflichtig wird, weil er sich länger als 3 Monate in den Erblanden 
aufhält (§ 18,3), oder weil er vor Ablauf der dreimonatigen Frist seinen Wohnsitz in 
den Erblanden nimmt, hat die Steuer seit dem ersten Tage des der Aufenthaltsnahme 
folgenden Monats zu zahlen. 
4. Ergibt sich nach Vorstehendem für einen Termin ein geringerer Steuerbetrag 
als 10 Pfennige, so ist von dessen Einhebung abzusehen. 
Katholikenverzeichnisse. 
§ 30. 1. In Städten mit Revidierter Städteordnung haben die Stadträte, 
für die übrigen Städte und das platte Land die Amtshauptmannschaften jährlich Ver- 
zeichnisse aller nach Maßgabe dieser Verordnung steuerpflichtigen, in ihrem Bezirke
	        
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