— 306 —
2. Urkunden, von denen im Rechtsmittelverfahren Gebrauch gemacht wird, sind
dem sächsischen Urkundenstempel nur insoweit unterworfen, als sie es ohne diesen Ge—
brauch sein würden.
§ 39. Durch den Einspruch wird die Einziehung des ausgeworfenen Steuersatzes
vorbehältlich der späteren Ausgleichung nicht aufgehalten.
§ 40. 1. Ein Einspruch, der nach §§ 37 und 38 für unzulässig oder versäumt zu
erachten ist, wird von der Stelle, bei der er erhoben ist, zurückgewiesen. Dem Steuer-
pflichtigen, dem hierüber unter Eröffnung des Grundes der Zurückweisung schriftlich
Kenntnis zu geben ist, steht dagegen bei Verlust des Rechtsmittels Rekurs zu, der binnen
2 Wochen nach Eröffnung der Entscheidung bei der in § 37,1 bezeichneten Stelle
schriftlich anzubringen ist.
2. Uber diesen Rekurs entscheidet ebenso wie über den zulässigen und rechtzeitig
erhobenen Einspruch das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Stundung; Erlaß.
s 41. Die Bezirkssteuereinnahmen und die Gemeindebehörden werden er-
mächtigt, die Kirchensteuern in demselben Umfange wie die Staatseinkommensteuer
zu stunden.
8 42. 1. Erlasse an der Staatseinkommensteuer haben ohne weiteres ent-
sprechende Erlasse an der kirchlichen Einkommensteuer zur Folge, wenn dieser die Ver-
anlagung zur Staatseinkommensteuer zu Grunde gelegt ist.
2. In Fällen außergewöhnlichen Notstandes können die Bezirkssteuereinnahmen
nach Vernehmung mit den Gemeindebehörden sowie die Stadträte in Dresden und
Leipzig den Steuerbetrag ermäßigen oder erlassen, sofern der Anlagenwegfall im
einzelnen Falle den Betrag von 6 Mark nicht übersteigt.
3. Über Gesuche um sonstige Erlasse oder Ermäßigungen entscheidet das Mini-
sterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
4. Die erlassenen Beträge sind in die Wegfallsliste aufzunehmen.
Zwangsvbollstreckung; Wegfall.
* 43. 1. Wer nach Ablauf von 3 Wochen, vom Erhebungstermine an gerechnet,
mit seinen Steuerbeträgen noch im Rückstande ist, erhält von der Gemeindebehörde
schriftliche Mahnung, binnen 8 Tagen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Zwangsvollstreckung einzuleiten.
2. Die Zwangsvollstreckung liegt den mit der Beitreibung der Staatseinkommen=
stener beauftragten Behörden ob. Sie erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangs-