Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

28 a. 
28 b. 
28 . 
28 d. 
28 e. 
28f. 
288. 
28 h. 
29. 
2 
DOu. 
31 à. 
31 b. 
31 c. 
31 dr. 
31 d2. 
31 el. 
31 er. 
31 lr. 
32. 
35 — 
Flachs, Hanf, Hede, Werg und andere pflanzliche Spinnstoffe (mit Ausnahme 
von Baumwolle und Jute). 
Weizen und Spelz. 
Roggen. 
Hafer. 
Gerste. 
Anderes Getreide, als: Hirse, Buchweizen, auch Hülsenfrüchte. 
Mais (Kukuruz). 
Malz. 
Lein= und Olsamen. 
Glas und Glaswaren. 
Häute, Felle, Leder, Pelzwaren. 
Hölzerne Eisenbahnschwellen. 
Grubenholz. 
Holz (Rundholz, ungespalten) zur Herstellung von mechanisch be- 
reitetem Holzstoff (Holzmasse, Holzschliff) oder von chemisch 
bereitetem Holzstoff (Zellstoff, Zellulose). 
Bau= und Nutzholz, vor= und nachstehend nicht genannt (außer 
Farb= und Gerbhölzern), unbearbeitet (einschließlich des nur in 
der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeiteten) oder roh 
beschlagen, auch gedämpft, getränkt (imprägniert) oder sonst auf 
chemischem Wege behandelt: hart. 
—:; weich. 
Bau= und Nutzholz, vor= und nachstehend nicht genannt (außer 
Farb= und Gerbhölzern), in der Längsrichtung gesägt, gespalten 
oder in anderer Weise vorgerichtet (auch gezapft, geschlitzt, ge- 
falzt, gebohrt, genutet), nicht gehobelt, auch gedämpft, getränkt 
(imprägniert) oder sonst aufchemischem Wege behandelt; Bretter, 
Bohlen, Borde, Holzpflasterklötze; Faßholz (Faßdauben und Faß- 
bodenteile), auch hierfür erkennbar vorgearbeitetes Holz; Naben, 
Felgen, Speichen, Späne aller Art außer Breunspänen: hart. 
—: weich. 
Edelhölzer, wie Erika-, Cocus-, Zedern-, Buchsbaum-, Ebenholz, 
Mahagoni-, Polisander-, Tiek= und Pockholz, roh oder bearbeitet. 
Holzzeugmasse, Holzmehl, auch Sägemehl und Sägespäne (wenn nicht zu. 
Brennzwecken bestimmt), Strohmasse, Strohteigmasse, feuchte. 
Jute. " 
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