Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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II. Ausland. 
50. Rußland ohne Polen. 
51. Polen. 
52 àa. Galizien, Bukowina. 
52 b. Rumänien. 
53 a. Ungarn, Slavonien, Kroatien, Siebenbürgen, Bosnien, Herzegowina. 
53 b. Serbien, Bulgarien, Türkei, Griechenland. 
54. Böhmen. 
55. Das übrige Osterreich. 
56. Schweiz. 
57. Jtalien. 
58. Frankreich. 
59. Luxemburg. 
60. Belgien. 
61. Niederlande. 
62. Großbritannien und Irland. 
63. Schweden und Norwegen. 
64. Denemark. 
  
Nr. 18. Verordnung, 
den Verkauf von Butter betreffend; 
vom 1. März 1915. 
Die Verordnung, das Butter-Maß und -Gewicht betreffend, vom 31. März 1870 
(G.= u. V.-Bl. S. 97) wird hiermit folgendermaßen abgeändert: 
§ 1. Alle Verkäufe von Butter haben nach dem Gewichte zu erfolgen. 
Der Verkauf von geformten Stücken ist nur in Gewichtsstücken von einem 
viertel oder einem achtel Kilogramm gestattet. 
82. Wer Butter in anderer Weise verkauft oder zum Verkauf stellt, als im 
§ 1 bestimmt ist, wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 Mark bestraft. 
8 3. Als zum Verkauf gestellt ist die Butter anzusehen, die zum Zwecke des 
Verkaufes in einem Verkaufsraum oder auf dem Markte öffentlich ausgelegt oder 
in ein Haus gebracht wird. 
Dresden, am 1. März 1915. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. Rudolyh. 
1915. 9
	        
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