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A.
Tebrordnung
für die
Lehrer- und Lehrerinnenseminare.
I. Der Anterricht im allgemeinen.
ilungund § 1. (1) Das Lehrerseminar besteht aus sieben, das Lehrerinnenseminar aus sechs
föcher aufsteigenden Klassen; dieses kann jedoch auch aus vier oder fünf aufsteigenden Klassen
unter der Voraussetzung bestehen, daß zum Eintritte das entsprechend höhere Lebens-
alter und eine höhere Vorbildung erfordert werden.
(2) Der Unterricht umfaßt folgende Pflichtfächer:
A. von wissenschaftlichen Fächern: Religion, Deutsch, zwei Fremdsprachen, und zwar
im Lehrerseminare Lateinisch und Französisch oder Englisch, im Lehrerinnen-
seminare Französisch und Englisch, ferner Geschichte, Erdkunde, Bürgerkunde.,
Naturkunde (Botanik, Zoologie, Anthropologie, Mineralogie, Chemie, Physik),
Mathematik (Arithmetik, Geometrie), Psychologie und philosophische Propä-
deutik, Pädagogik.
Ausnahmsweise kann in einzelnen Klassen des Lehrerseminars statt des
Unterrichtes in der lateinischen Sprache und einer lebenden Fremdsprache
Unterricht in beiden lebenden Fremdsprachen erteilt werden.
B. von Künsten und Fertigkeiten: Zeichnen, Schreiben, Stenographie, Turnen,
Musik (Gesang, Klavierspiel, Musiklehre), dazu im Lehrerseminare Hand-
fertigkeit und im Lehrerinnenseminare Nadelarbeit.
(8) Wahlfreie Fächer sind:
im Lehrerseminare Orgelspiel und von Klasse V an Klavierspiel, im Lehre-
rinnenseminare von Klasse III an Nadelarbeit und Klavierspiel.
Teilnahme am § 2. (1) Vom Unterrichte im Turnen und im Gesange, soweit er in Ubungen
Unterrichte besteht, kann der Direktor auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zeitweilig befreien.
Am Gesangunterrichte, soweit er allgemeine Musiklehre, Musikgeschichtliches und
Methodisches betrifft, und an den turnerischen Übungen, von denen der Arzt die Be-
freiung nich: notwendig erachtet hat, soll jeder Schüler *) teilnehmen.
*) Anmerkung. In dieser Lehrordnung sind, sofern nichts anderes angegeben ist, unter Schülern
stets auch Schülerinnen zu verstehen.