Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Gehalt des Katechismus einzuführen und diesen in lebensvoller Behandlung zu 
erschließen. 
(5) Durch den Unterricht in der Glaubenslehre und in der Sittenlehre auf Grund 
der Heiligen Schrift und der hauptsächlichsten Bekenntnisse der Kirche sind die Schüler 
zum rechten Verständnisse der wichtigsten Lehren der evangelisch-lutherischen Kirche 
und ihres inneren Zusammenhanges und zur Wertschätzung ihrer Kirche zu führen. 
Alle unnötige Systematik ist fernzuhalten. Besonders ist die Notwendigkeit und der 
hohe Wert christlicher Lebens= und Weltanschauung in möglichst lebendigem Gedanken- 
austausche mit den Schülern und unter Verwertung der im übrigen Unterrichte ge- 
wonnenen Erkenntnisse zu erweisen; landläufige Einwände sind zu widerlegen und 
Zweifel unter Heranziehung apologetischer Schriften zu lösen, Erwärmung des Ge- 
mütes und Festigung des religiös-sittlichen Wollens zu erstreben. 
(8) Gegenüber anderen Bekenntnissen und ernsten Überzeugungen sind die Schüler 
zu gerechtem und maßvollem Urteile und zu einer mit der festen Wahrung des eigenen 
evangelischen Standpunktes verträglichen Achtung anzuleiten. 
(no) Auf allen Stufen ist nach festzustellendem Plane unter Befestigung des in 
der Volksschule erworbenen Besitzes eine mäßige Anzahl von Bibelsprüchen und 
Liedern zu behandeln und einzuprägen. Für die Auswahl ist bestimmend, daß die 
Sprüche und Liedstrophen einer wichtigen Heilstatsache oder religiösen Erfahrung 
oder dem wesentlichen Inhalte einer Unterrichtseinheit (auch eines biblischen Buches) 
einen besonders angemessenen Ausdruck verleihen, und daß die innere Aneignung von 
den Schülern vollzogen werden kann. In der Auswahl und Verteilung der Kirchen- 
lieder ist möglichst Anschluß an das Kirchenjahr und den Gesangunterricht herzustellen. 
Bei ihrer auf das Wesentliche zu beschränkenden Behandlung sind Züge aus dem 
Leben ihrer bedeutendsten Dichter zu geben, namentlich wenn sie für die Entstehung, 
das Verständnis und die Würdigung der Lieder Bedeutung haben (vergl. oben unter 
Nr. 4). 
(11) Die gelernten Sprüche, Katechismusstoffe und Liedstrophen sind bis in die 
obersten Klassen hinauf öfter zu wiederholen und im Unterrichte sowie zum Teil bei 
den Andachten (vergl. § 6 Abs. 9) zu verwerten. 
(12) Bei Festsetzung der Religionszensur sind die Schüler darüber zu ver- 
ständigen, daß nur die Religionskenntnisse beurteilt werden, nicht die religiöse Ge- 
sinnung. 
(12) Schließlich muß erwartet werden, daß der Religionsunterricht von dem im 
Seminare herrschenden Geiste, insonderheit auch von der Pflege christlicher Sitte, unter- 
stützt, und daß auch in anderen Fächern dazu beigetragen werde, die Einheit der 
religiös-sittlichen Bildung der Schüler zu wahren und zu fördern. 
1915. 12
	        
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