Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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Anzahl von Liedern zu behandeln und zum sicheren Eigentum der Schüler zu machen. 
In der Auswahl und Verteilung der Kirchenlieder ist möglichst Anschluß an das Kirchen— 
jahr und den Gesangunterricht herzustellen. Bei ihrer auf das Wesentliche zu be- 
schränkenden Behandlung sind Züge aus dem Leben ihrer bedeutendsten Dichter zu 
geben, namentlich wenn sie für das Entstehen, das Verständnis und die Würdigung der 
Lieder Bedeutung haben. 
(15) Die gelernten Sprüche sind oft zu wiederholen und die eingeprägten Lieder 
bei den Andachten zu verwerten. Der vormittägige Unterricht beginnt mit einem Ge- 
bete oder einer Liedstrophe. 
(s) Überhaupt muß erwartet werden, daß der Religionsunterricht von dem im 
Seminare herrschenden Geiste unterstützt, und daß auch in anderen Fächern dazu bei- 
getragen werde, die Einheit der religiös-sittlichen Bildung der Schüler zu wahren und 
zu fördern. 
(14) Bei Festsetzung der Religionszensur sind die Schüler darüber zu ver- 
ständigen, daß nur die Religionskenntnisse beurteilt werden, nicht die religiöse Ge- 
sinnung. 
Deutsch. 
§ 15. Fähigkeit zu verstandes= und gefühlsmäßiger Vertiefung in Meisterwerke Lehrziel. 
des deutschen Schrifttums und zur Erschließung ihres Gehaltes; Bekanntschaft mit den 
wichtigsten Abschnitten der Entwickelung der Literatur und Sprache und mit den be- 
deutfamsten Literaturwerken; gereifteres Verständnis des Lebens der Sprachez sichere 
systematische Kenntnis der Sprachgesetze; Sinn und Gefühl für das deutsche Volks- 
tum, wie es sich in Sprache und Literatur darstellt; Fähigkeit gewandter und ge- 
schmackvoller mündlicher und schriftlicher Darstellung, besonders logischer Gedanken- 
ordnung und sprachrichtiger, klarer und der Natur der Stoffe angemessener Ausdrucks- 
weise; lautreines und ausdrucksvolles Sprechen, Lesen und Vortragen. Fähigkeit, im 
Volksschulunterrichte Sprachverständnis, Sprachgefühl und Sprachfertigkeit sowie Ver- 
ständnis und Liebe für das deutsche Schrifttum und das darin zum Ausdrucke kom- 
mende Geistes= und Gemütsleben des deutschen Volkes zu wecken und zu pflegen. 
8 16. Klasse VII. 4 Stunden. Verteilung des 
Kursorische Lektüre zur Übung im lautrichtigen, fließenden und sinngemäßen Lehrstoffes. 
Lesen und im schnellen, verständigen Auffassen (besonders der Grundgedanken und der 
Gliederung). Eingehendere Behandlung der deutschen Heldensage und ihrer dichte- 
rischen Bearbeitung; leichtere Balladen, vornehmlich Uhlands und Schillers; Dar- 
stellungen deutschen Lebens der älteren Zeit in Prosa und Poesie. Daneben Auswahl 
aus Homers Ilias und Odyssee.
	        
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