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14. Dezember 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 280), wird auf Grund von 8 15 des
Stellenvermittler-Gesetzes vom 2. Juni 1910 (R.-G.-Bl. S. 860) weiter folgendes
bestimmt:
1. Nicht gewerbsmäßig betriebene Arbeitsnachweise mit Ausnahme der Arbeits-
nachweise für kaufmännische, technische und Büro-Angestellte haben, unbeschadet der
ihnen gegenüber dem Kaiserlichen Statistischen Amte nach Ziffer 3 obiger Verordnung
obliegenden Meldepflicht, dem allgemeinen öffentlichen Arbeitsnachweise am Orte
ihres Geschäftssitzes oder, falls der öffentliche Arbeitsnachweis unmittelbar für den
Bezirk einer Amtshauptmannschaft oder einen Teil derselben errichtet worden ist
(Bezirks-Arbeitsnachweis), dem öffentlichen Arbeitsnachweise ihres Bezirks die Zahl
der ihnen vorliegenden nicht erledigten Arbeitsgesuche und offenen Stellen nach
Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen mitzuteilen. Zweifel darüber, ob
oder an welchen öffentlichen Arbeitsnachweis hiernach Mitteilung zu erstatten
ist, werden von der für den Ort des Geschäftssitzes des mitteilungspflichtigen
Arbeitsnachweises zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (in Städten mit Re-
vidierter Städteordnung dem Stadtrat, im übrigen der Amtshauptmannschaft)
entschieden.
2. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise, die im Ortsfernsprech-
verkehr zu erreichen sind, haben dem öffentlichen Arbeitsnachweise auf Fernsprech-
Anfrage täglich die Zahl der ihnen vorliegenden nicht erledigten Arbeitsgesuche und
offenen Stellen mitzuteilen. Diese Verpflichtung liegt auch Arbeitsnachweisen ob,
die gemäß Ziffer 3 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1915 von der
Meldepflicht an das Kaiserliche Statistische Amt befreit sind.
Die übrigen, nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise mit Ausnahme
derjenigen, die von der Meldepflicht an das Kaiserliche Statistische Amt befreit sind,
haben dieselben Mitteilungen dem öffentlichen Arbeitsnachweise schriftlich zweimal
wöchentlich an den Tagen zu machen, an denen dem Kaiserlichen Statistischen Amte
Meldung zu erstatten ist.
Sowohl bei schriftlichen wie bei den Mitteilungen mittels Fernsprechers ist die
Berufsart der nicht erledigten Arbeitsgesuche und offenen Stellen (Spezialberuf)
genau anzugeben.
. 3. Andererseits hat aber auch der öffentliche Arbeitsnachweis, an den nach
Ziffer 1 Mitteilung zu machen ist, den nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnach-
weisen, die unbesetzte offene Stellen oder unerledigte Arbeitsgesuche gemeldet haben,
auf Anfrage darüber Mitteilung zu machen, von welchen Arbeitsnachweisen Meldungen
der gleichen Berufsart vorliegen.