Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1916. (82)

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14. Dezember 1915 (G.= u. V.-Bl. S. 280), wird auf Grund von 8 15 des 
Stellenvermittler-Gesetzes vom 2. Juni 1910 (R.-G.-Bl. S. 860) weiter folgendes 
bestimmt: 
1. Nicht gewerbsmäßig betriebene Arbeitsnachweise mit Ausnahme der Arbeits- 
nachweise für kaufmännische, technische und Büro-Angestellte haben, unbeschadet der 
ihnen gegenüber dem Kaiserlichen Statistischen Amte nach Ziffer 3 obiger Verordnung 
obliegenden Meldepflicht, dem allgemeinen öffentlichen Arbeitsnachweise am Orte 
ihres Geschäftssitzes oder, falls der öffentliche Arbeitsnachweis unmittelbar für den 
Bezirk einer Amtshauptmannschaft oder einen Teil derselben errichtet worden ist 
(Bezirks-Arbeitsnachweis), dem öffentlichen Arbeitsnachweise ihres Bezirks die Zahl 
der ihnen vorliegenden nicht erledigten Arbeitsgesuche und offenen Stellen nach 
Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen mitzuteilen. Zweifel darüber, ob 
oder an welchen öffentlichen Arbeitsnachweis hiernach Mitteilung zu erstatten 
ist, werden von der für den Ort des Geschäftssitzes des mitteilungspflichtigen 
Arbeitsnachweises zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (in Städten mit Re- 
vidierter Städteordnung dem Stadtrat, im übrigen der Amtshauptmannschaft) 
entschieden. 
2. Die nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise, die im Ortsfernsprech- 
verkehr zu erreichen sind, haben dem öffentlichen Arbeitsnachweise auf Fernsprech- 
Anfrage täglich die Zahl der ihnen vorliegenden nicht erledigten Arbeitsgesuche und 
offenen Stellen mitzuteilen. Diese Verpflichtung liegt auch Arbeitsnachweisen ob, 
die gemäß Ziffer 3 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1915 von der 
Meldepflicht an das Kaiserliche Statistische Amt befreit sind. 
Die übrigen, nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnachweise mit Ausnahme 
derjenigen, die von der Meldepflicht an das Kaiserliche Statistische Amt befreit sind, 
haben dieselben Mitteilungen dem öffentlichen Arbeitsnachweise schriftlich zweimal 
wöchentlich an den Tagen zu machen, an denen dem Kaiserlichen Statistischen Amte 
Meldung zu erstatten ist. 
Sowohl bei schriftlichen wie bei den Mitteilungen mittels Fernsprechers ist die 
Berufsart der nicht erledigten Arbeitsgesuche und offenen Stellen (Spezialberuf) 
genau anzugeben. 
. 3. Andererseits hat aber auch der öffentliche Arbeitsnachweis, an den nach 
Ziffer 1 Mitteilung zu machen ist, den nicht gewerbsmäßig betriebenen Arbeitsnach- 
weisen, die unbesetzte offene Stellen oder unerledigte Arbeitsgesuche gemeldet haben, 
auf Anfrage darüber Mitteilung zu machen, von welchen Arbeitsnachweisen Meldungen 
der gleichen Berufsart vorliegen.
	        
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