Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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sowie für die Anlegeplätze in Wachwitz und Blasewitz und für den 
Anlegeplatz der Kuhnertschen Holzschleppe in Hosterwitz, 
c) das Zollamt Dresden-N. für alle Anlegeplätze in Dresden am rechten 
Elbufer außer den von Dienststellen des Stadtrats zu Dresden 
verwalteten, 
d4) die Verwaltungen der Wasserwerke der Stadt Dresden in Dresden- 
Tolkewitz, Loschwitz und Hosterwitz für ihre dortigen Anlegeplätze, 
e) der Platzverwalter (Ufermeister) des Stadtrats zu Dresden für die 
städtischen Anlegeplätze Pieschener Hafen, Dresden-Übigan, Dresden- 
Kaditz und die städtischen Anlegeplätze auf dem linken Elbufer in 
Dresden unterhalb der Albertbrücke bis Terrassenufer 11, sowie von 
der Elisenstraße bis Antons, 
k) das Nebenzollamt Kötzschenbroda für die Anlegeplätze in Kötzschenbroda, 
Niederwartha, Wildberg und Gauernitz, 
8) die Königliche Schloßverwaltung in Pillnitz für den dortigen An- 
legeplatz, 
h) die Gemeindevorstände von Radebeul, Loschwitz, Laubegast und Söbrigen 
für die dortigen öffentlichen Anlegeplätze, 
i) für Anlegungen am freien Elbufer im Bezirke der Hauptzollämter 
Dresden I und II die nächstgelegene der unter a bis h aufgeführten 
Steuerstellen; 
4. im Hauptzollamtsbezirke Meißen 
a) das Zollamt Riesa für seinen Hebebezirk, 
jedoch 
b) die Verwalter der Ortsschlachtsteuereinnahmen zu Strehla und Nünchritz 
für die Schiffsanlegeplätze in Strehla und in Nünchritz, 
Jc) der Gemeindevorstand zu Kötitz für die dortigen Anlegeplätze, 
4) im übrigen das Hauptzollamt Meißen. 
§3. Die Ernennung weiterer Steuerstellen durch das Finanzministerium, 
soweit dazu Dienststellen aus dem Bereiche des Ministeriums des Innern bestellt 
werden, im Einvernehmen mit diesem Ministerium, bleibt vorbehalten. 
8 4. Oberbehörde ist die Generalzolldirektion. Sie entscheidet über Erinne- 
rungen und Beschwerden gegen die Steuerstellen sowie über Anträge auf Erstattung 
erhobener Steuerbeträge. Sie kann die Erstattungsbefugnis auf die Hauptzollämter 
übertragen. Über weitere Erinnerungen und Beschwerden entscheidet das Finanz- 
ministerium.
	        
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