Nr. 2. Verordnung,
eine Ernennung für die Erste Kammer der Ständeversammlung'
betreffend;
vom 9. Januar 1917.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Königm
von Sachsen usw. usw. usw.
haben auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 16 der Verfassungsurkunde
die erste Magistratsperson der Stadt
Z„ Plauen
zum Mitgliede der Ersten Kammer der Ständeversammlung ernannt.
Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vor-
druck Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen.
Gegeben zu Dresden, am 9. Januar 1917.
Friedrich August.
Graf Vitzthum.
Nr. 3. Verordnung
zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung über die Errichtung
eines Landeselektrizitätsrates;
vom 15. Januar 1017.
Zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung über die Errichtung eines Landes-
elektrizitätsrates vom 16. November 1916 (G.= u. V.Bl. S. 227) wird hiermit fol-
gendes verordnet:
* 1. (1) Die Stadträte der bezirksfreien Städte und die Vorsitzenden der
Kreisausschüsse haben Namen, Stand oder Beruf und Wohnort der gewählten
Wahlmänner (§2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Allerhöchsten Verordnung,
dem Ministerium des Innern anzuzeigen. Die Vorsitzenden der Kreisausschüsse
haben anzugeben, wer als Wahlmann der bezirkszugehörigen Städte und wer als
Wahlmann der Landgemeinden gewählt ist.