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e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Übergangsabgabe von vereinsländischem und
die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
) die landesrechtliche Erbschaftssteuer, soweit sie für einen Erwerb zu entrichten
ist, der bereits am 1. Juli 1906 begründet war (§ 61 des Reichserbschafts-
steuergesetzes vom 3. Juni 1906, R.-G.-Bl. S. 654),
g) die landesrechtliche Stempelsteuer
und
h) der Anteil des Staates an der Zuwachssteuer für die Verwaltung und Er-
hebung aus den bis mit 31. Dezember 1914 eingetretenen Fällen der
Steuerpflicht.
Die endgültige Bestimmung über die Erhebung dieser Steuern und Abgaben
bleibt, auch hinsichtlich des Jahres 1918, dem für die Jahre 1918 und 1919 zu
erlassenden Finanzgesetze vorbehalten.
§ 2. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrück-
lich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort.
Auch bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1917 in Gemäßbbeit des
Staatshaushaltsplans zugeteilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse
des künftigen Finanzgesetzes für die Jahre 1918 und 1919 zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-
ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 10. Dezember 1917.
Friedrich August.
(Siegel) v. Seydewitz.
Nr. 82. Verordnung,
eine Ernennung für die I. Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom 11. Dezember 1917.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Kbnig
von Sachsen usw. usw. usw.
verkünden hiermit, daß Wir auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 17
der Verfassungsurkunde