Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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8 4. Für die aus Osterreich-Ungarn eingeführte Kohle setzt die Wertprüfungs- 
stelle nach § 56 Absatz 1 Satz 2 der Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen den 
Durchschnittswert fest. Sie kann als Durchschnittswert den Wert der einzelnen 
Kohlensorte nach der jeweilig geltenden Preisliste des beteiligten Kohlenwerkes 
annehmen. 
8 5. Wenn gegen die Zahlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen keine Bedenken 
bestehen oder wenn der Steuerpflichtige für die fällig werdenden Beträge Sicher- 
heit leistet, kann die Steuerstelle die aus dem Auslande eingegangene Kohle zu- 
nächst ohne Entrichtung der Steuer mit der Maßgabe zum freien Verkehre ablassen, 
daß die in Zeitabschnitten bis zu höchstens einem Monat so abgelassenen Kohlen= 
mengen erst am Ende dieses Zeitabschnittes versteuert werden. 
§ 6. Obere Verwaltungsbehörde im Sinne von §9 7/4 (2#) der Kohlensteuer- 
Ausführungsbestimmungen ist die zuständige Kreishauptmannschaft. 
§ 7. „Zuständige Behörde“ im Sinne von Artikel I Ziffer 3 der Anlage zu 
* 12 (1) der Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen ist die Gemeindeaufsichts- 
behörde. Vor Erteilung der Genehmigung hat sie sich zwecks Wahrung der steuer- 
lichen Gesichtspunkte mit der Generalzolldirektion in Verbindung zu setzen. 
8 8. Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft. 
Dresden, am 26. Juli 1917. 
Finanzministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Schroeder. 
Emmerling. 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 
1917. 18
	        
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