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8 4. Für die aus Osterreich-Ungarn eingeführte Kohle setzt die Wertprüfungs-
stelle nach § 56 Absatz 1 Satz 2 der Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen den
Durchschnittswert fest. Sie kann als Durchschnittswert den Wert der einzelnen
Kohlensorte nach der jeweilig geltenden Preisliste des beteiligten Kohlenwerkes
annehmen.
8 5. Wenn gegen die Zahlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen keine Bedenken
bestehen oder wenn der Steuerpflichtige für die fällig werdenden Beträge Sicher-
heit leistet, kann die Steuerstelle die aus dem Auslande eingegangene Kohle zu-
nächst ohne Entrichtung der Steuer mit der Maßgabe zum freien Verkehre ablassen,
daß die in Zeitabschnitten bis zu höchstens einem Monat so abgelassenen Kohlen=
mengen erst am Ende dieses Zeitabschnittes versteuert werden.
§ 6. Obere Verwaltungsbehörde im Sinne von §9 7/4 (2#) der Kohlensteuer-
Ausführungsbestimmungen ist die zuständige Kreishauptmannschaft.
§ 7. „Zuständige Behörde“ im Sinne von Artikel I Ziffer 3 der Anlage zu
* 12 (1) der Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen ist die Gemeindeaufsichts-
behörde. Vor Erteilung der Genehmigung hat sie sich zwecks Wahrung der steuer-
lichen Gesichtspunkte mit der Generalzolldirektion in Verbindung zu setzen.
8 8. Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft.
Dresden, am 26. Juli 1917.
Finanzministerium.
Für den Minister:
Dr. Schroeder.
Emmerling.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
1917. 18