B. Das geltende Gemeindesteuerrecht und seine Abänderungsbedürftigkeit. 7
bedarf als Gemeindesteuern von den Steuerpflichtigen erhoben. Jeder
Fehler des Gemeindesteuersystems macht sich somit bis hinauf zu den
Kreis= und Provinzialumlagen fühlbar und wirkt doppelt hart. Dies ist
um so mehr zu beachten, als es sich dabei nicht um geringfügige Beträge
handelt; mußten doch im Jahre 1904 von den Gemeinden nicht weniger
als 3.057 000 Mk. für die Provinzen und die Kreise aufgebracht werden,
ein Betrag, der den gesamten, in den Gemeinden durch direkte Steuern
zu deckenden Bedarf um rund 18,5 % , also um nahezu ein Fünftel erhöhte.
Ubrigens sind seit längerer Zeit in Hessen Bestrebungen im Gang,
die eine Anderung dieses Zustandes herbeiführen wollen entweder durch
Verschiebung des Aufgabenkreises der Kreise und Provinzen in der
Richtung einer Abschiebung gewisser Verpflichtungen von den Kreisen auf
die Provinzen und auf den Staat oder durch die Gewährung eines selbständigen
Besteuerungsrechts mindestens der Provinzen in der Form der
Erhebung von Zuschlägen zur Staatssteuer, Bestrebungen, von denen
die in der letztangegebenen Richtung gehenden wohl manches Berechtigte
an sich haben, deren eingehende Erörterung aber hier zu weit führen
würde.
VI. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß in
Hessen auch manche Sonderabgaben für gewisse andere Verbände des öffentlichen
Rechts nach dem Maßstabe der Gemeindesteuern (oder einzelner von
ihnen) erhoben werden. Deren wichtigste ist die Parochialkirchensteuer
der beiden christlichen Konfessionen, der Steuerausschlag zur Beschaffung
der Mittel zur Deckung der örtlichen kirchlichen Bedürfnisse.
Inwiefern ein solcher Anschluß an das Gemeindesteuersystem gerechtfertigt
ist, soll hier nicht näher untersucht werden; es genügt für den vorliegenden
Zweck, auf die Tatsache des Ausschlags dieser Abgabe auf der
Gemeindesteuergrundlage hingewiesen zu haben.
B. Das geltende Gemeindesteuerrecht und seine
Abänderungsbedürftigkeit.
I. Allgemeines.
Es ist bereits in der Einleitung darauf hingewiesen worden, daß die
Gemeinden in Hessen nach der dermaligen Rechtslage den durch direkte
Steuern aufzubringenden Bedarf auszuschlagen haben auf die Grund-,
Gewerb-, Kapitalrenten= und Einkommensteuer. Die hessische Gesetzgebung