Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  9.  1917.  47

auf  erfolgen  soll  und  wie  ferner  die  gegen—

i  d  wo  deren  Verk
der  abgelieferten  Stücke  und  wo  deren  tuserie  gelorbände  untereinander  zu  erseitige

  Verrechnung  der  zusammengelegten
folgen  hat.  «

Von  jeder  solchen  Verbindung  mehrerer  Kommunalverbän
samen  Wirtschaftsbezirk  ist  der  Reichsbekleidungsstelle  sogleich  An
Verkehr  mit  der  Reichsbekleidungsstelle  tritt  der  gemeinsame
öStelle  der  einzelnen  Kommunalverbände.

g  3.
Ausstellung  von  Abgabebescheinigungen.

Die  Kommunalverbände  haben  die  Befugnis,  Abgabebescheinigungen  zur  Erlangung
  der  Bezugsscheine  C  und  5  zu  erteilen.  Sie  können  diese  Befugnis  auf  die  Stellen
oder  Personen  übertragen,  deren  sie  sich  zur  Durchführung  des  Erwerbs  getragener  Kleidungs=
  und  Wäschestücke  und  getragener  Schuhwaren  bedienen.  4

(Bekanntmachung  über  Bezugsscheine  vom  31.Oktober  1916  §  3,  Ausführungs-Bekanntmachung
  der  Reichsbekleidungsstelle  vom  31.  Oktober  1916  §  7,  Bekanntachung
  über  Schuhwaren  vom  23.  Dezember  1916  5  2,  Ausführungs-Bekanntmachung
der  Reichsbekleidungsstelle  vom  23.  Dezember  1916  F  2.)  ·

§4.
VerfahrenbeidekAnuahmegetragenetKleidungssundäfcheftticke,llnifotmeu
und  Schuhwaren.  ·

Grundsätzlich  sind  nur  solche  Kleidungs=  und  Wäschestücke  anzunehmen,  die  sich
wieder  zu  gebrauchsfähigen  Sachen,  wenn  auch  unter  Zuhilfenahme  von  Ersatzstücken
(Flicken  usw.)  herrichten  lassen.  Schuhwaren  sind  in  jeder  Beschaffenheit  anzunehmen.

Die  Annahme  der  getragenen  Kleidungs=  und  Wäschestücke  sowie  Schuhwaren  er-67#
  grundsätzlich  gegen  Entgelt.  Unentgeltlich  angebotene  Stücke  können  die  Annahmestellen
  anch  ohne  Gewährung  einer  Entschädigung  erwerben.

5  5.
Führung  eines  Buches  Über  die  erworbenen  Kleidungs=  und  Wäschestücke
sowie  Schuhwaren  (Annahmebuch).

Die  Annahmestellen  haben  ein  Buch  zu  führen,  in  das  die  entgeltlich  und  unentgeltlich
  erworbenen  Kleidungs=  und  Wäschestücke,  Uniformen  und  Schuhwaren  einzutragen
  sind.  Die  Eintragung  muß  enthalten:  die  laufende  Nummer  der  Eintragung,
den  Tag  der  Annahme,  Bezeichnung  des  abgelieferten  Gegenstandes,  den  festgestellten
Preis,  Namen  und  Wohnort  des  Veräußerers  und  den  Tag  des  Ausganges.

Die  Kommunalverbände  können  weitere  Eintragungen  vorschreiben.

de  zu  einem  gemeineige
  zu  erstatten.  Im
irtschaftsbezirk  an  die

8  6.
Feststellung  des  Kaufpreises.
Die  Feststellung  des  für  die  abgelieferten  Gegenstände  zu  zahlenden  Preises  erfolgt
  im  Wege  der  Abschätzung  durch  Sachverständige,  die  von  den  Kommnnalverbänden

10“