207] $ 19. Die Feststellung des Budgetgesetzes. 303
gerichtet hat, sondern wenn der übereinstimmende und als
übereinstimmend bekundete Wille beider Theile vorliegt. Und
zwar gilt dies insbesondere nicht nur von der Art einer Aus-
gabe, es gilt auch von dem Masse derselben.
Es ist unrichtig, wenn Laband — Budgetrecht pag. 39 ft.
— zu der Annahme schreitet, dass, wenn in einem besondern
Falle eine Massregel, Einrichtung, Unternehmung als dauern-
der Verwendungszweck durch das Budgetgesetz festgestellt
worden ist, alsdann auch die in dem betreffenden Etatsjahre
nach dem geschätzten Bedarf ausgeworfene Summe — bis
zu der Stellenzahl einer Behörde, ja bis zu den Kosten für
Beleuchtung, Heizung, Schreibmaterialien, Utensilien — als
dauernde festgestellt sei und mithin auch das Mass der
Ausgabe eine für die folgende Budgetaufstellung bindende ge-
setzliche Norm darstelle. Das ist die volle Willkür einer be-
liebigen Präsumption, die jedem anerkannten Grundsatze der
Auslegung widerspricht für Bestimmungen, die für das Reich
ausdrücklich, aber auch für Preussen durch die verfassungs-
mässige Jährlichkeit des Budgets als gegen die Regel laufende
Besonderheiten gekennzeichnet sind. Mit Recht hat hiergegen
bereits Schulze — Grünhut’s Zeitschrift II, pag. 197 fi. —
entschiedenen Einspruch erhoben.
Auf Gesetz beruhen des Fernern alle diejenigen Ver-
pflichtungen, welche die zuständigen Staatsorgane innerhalb
ihrer gesetzlichen Befugnisse Dritten gegenüber zu Lasten des
Reiches übernommen haben. Denn die Aufhebung oder
Ausserkraftsetzung wohlerworbener Rechte ist für den zu-
treffenden Fall Aufhebung oder Ausserkraftsetzung derjenigen
Gesetze, unter deren Schutz sie stehn. Aus diesem Grunde
sind die solchen Rechten entsprechenden Verpflichtungen, ob-
gleich in anderer Rücksicht privatrechtliche, doch in Rück-
sicht auf das Budgetrecht staatsrechtlich nothwendige Aus-
gaben. Nur freilich, ob die zuständigen Organe innerhalb
ihrer gesetzlichen Befugnisse handelten und damit wohlerwor-
bene Rechte begründen konnten, dafür sind nicht nur die all-
gemeinen Gesetze, sondern zutreffenden Falles und abgesehn