Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

72 Das Verordnungsrecht des Kaisers und des Bundesrathes. 
waren nach Massgabe der bisher im Zollvereine in überein- 
stimmender Weise geltenden Gesetzgebung, insbesondere des 
Zollgesetzes und der Zollordnung, unter den „Verwaltungsvor- 
schriften“ nicht nur reine Vollzugsverordnungen zu verstehen; 
die „Dienstvorschriften“ und „Regulative“ enthielten zahlreiche, 
aus den Gesetzen nicht unmittelbar abzuleitende Kontrollvor- 
schriften, die den betheiligten Unterthanen besondere Ver- 
pflichtungen und zwar unter Strafandrohungen auferlegten; 
auch stellten sie Bedingungen für Steuerkredite, Steuererlasse 
und für die Benutzung der Niederlagen auf, deren Erfüllung 
vielfach nicht blos eine administrative Begünstigung, sondern 
ein festes Recht gewährt. Aber auch dies weitergehende Ver- 
ordnungsrecht deckte die Bestimmung des Verfassungs- Arti- 
kels 37 (jetzt 40), wonach die Bestimmungen in dem Zollver- 
einigungsvertrage vom 16. Mai 1865, „soweit sie nicht durch 
die Vorschriften der gegenwärtigen Verfassung geändert sind“, 
in Kraft bleiben. Denn nach a. 34 dieses Vertrages sollte 
„die Verkündigung der gemeinschaftlichen Verträge, Gesetze 
und Verordnungen überhaupt, in jedem der vereinten Staaten 
im Namen der Regierung“ geschehen. Hieran hat aber die 
„gegenwärtige Verfassung“ nur in Bezug auf Verträge und 
Gesetze, nicht in Bezug auf Verordnungen eine Aenderung 
getroffen. Und so war es Alles in Allem nicht die Absicht 
des Artikel 34 des Entwurfes das Verordnungsrecht der Bun- 
desregierungen auf dem Gebiete des Zoll- und Steuerwesens 
anders zu gestalten, als es sich gegenüber den Beschlüssen 
der Zollkonferenz des Zollvereines verhalten hatte; nur die, 
in anderer Rücksicht allerdings fundamentale Aenderung 
trat ein, dass die Befugnisse der an das Erforderniss der 
Einstimmigkeit gebundenen Zollkonferenz sich in Beschluss- 
rechte des durch die Mehrheit beherrschten Bundesrathes um- 
wandelten. 
Noch prägnanter trat die Besonderheit des Verordnungs- 
rechtes des Bundesrathes in den Bestimmungen des Entwurfes 
über das Eisenbahnwesen hervor. Wenn hier Artikel 39 (jetzt 42) 
vorausschickt:
	        
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