138 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates.
gleichgestellt die Gesetze, welche die Grundverfassung
betreffen. Kein solches Gesetz, sagt $ 201, darf ohne Bei-
rat und Zustimmung der Landstände erlassen, kein be-
stehendes unter neuer Belästigung der Untertanen ab-
geändert und keines aufgehoben werden. Eine Erklärung
darüber, was unter „Freiheit der Person“, „Eigentum
aller Staatsangehörigen“ zu verstehen ist, gibt das Grund-
gesetz nicht. Bei der allgemeinen und unbestimmten
Fassung des $ 201 taucht die Frage auf, ob etwa jede
irgendwie denkbare Einschränkung der persönlichen
Bewegungsfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung unter
Mitwirkung des Landtags verfügt werden kann. Dem
ist aber nicht so. Die „Freiheit der Person“ und die
„Unverletzlichkeit des Eigentums“ gehören zu den so-
genannten Grundrechten des Volkes im konstitutionellen
Staate. Von diesen Grundrechten handeln die $ 44ff., ins-
besondere $ 5ölff. $ 201 sichert nun den Untertanen zu,
daß sie ihnen nicht ohne Zustimmung der Volksvertretung
genommen werden sollen. Diese Zusicherung hat im
wesentlichen programmatische Bedeutung und muß mit
Rücksicht auf diesen Charakter und unter Berücksichtigung
der historischen Entwicklung, die zu ihrer Aufstellung
führte, ausgelegt werden (s. Entscheidung des Oberlandes-
gerichts Jena vom 11. Februar 1907, S. 6/07 und Meyer-
Anschütz $ 217). Keinesfalls trifft für Altenburg zu,
was Meyer-Anschütz in $ 157 Anm. 6 über die Formel
„Freiheit der Personen und des Eigentums“ ausführt.
Wenn dort — auch unter Hinweis auf $ 201 des Alten-
burger Grundgesetzes — gesagt ist, daß diese Formel
nur ein anderer Ausdruck für den Grundsatz ist, daß
Rechtsvorschriften nur im Wege der formellen Gesetz-
gebung erlassen werden dürfen, und daß damit das ganze
Gebiet der Gesetzgebung im materiellen Sinne der kon-
stitutionellen Legislative überwiesen ist, so daß der Erlaß
von Rechtsverordnungen über jene Gegenstände aus-
geschlossen sei, so ist dem entgegenzuhalten, daß die
Verfassung selbst ein solches Verordnungsrecht kennt
(s. $ 58 Grundgesetz, ferner $$ 3c, 52, 57, 63 des Ediktes