Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

—  177  —

G.  12.
Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  sind  die  Minister  des  Innern  und  der
Finanzen  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  27.  Februar  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.
Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

 

(Nr.  8707.)  Gesetz,  enthaltend  Bestimmungen  über  das  Notariat.  Vom  8.  März  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  1c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

F.  1.

In  dem  Gebiete  des  vormaligen  Herzogthums  Nassau,  in  den  vormals
Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheilen,  welche  jetzt  zu  den  Bezirken  der  Oberlandesgerichte
  zu  Cassel  und  Frankfurt  am  Main  gehören,  und  in  den  Hohenpollernschen
  Landen  wird  das  Notariat  eingeführt.

Die  Ernennung  der  Notare  erfolgt  durch  den  Justizminister.

K..  2.

In  den  im  F.  1  bezeichneten  Gebieten  sind  die  Notare  zuständig,  Urkunden
über  Rechtsgeschäfte  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit  aufzunehmen  und  zu  belaubigen.

—  Unberührt  bleiben  die  Vorschriften,  nach  welchen  gewisse  Rechtsgeschäfte
ausschließlich  vor  den  ordentlichen  Gerichten  vorgenommen  werden  können  oder
der  gerichtlichen  Bestätigung  bedürfen,  sowie  die  Vorschriften  über  die  Mitwirkung
der  Feldgerichte  und  der  Ortsgerichte  bei  Rechtsgeschäften  über  unbewegliche  Sachen.

.  3.
In  dem  Gebiete  der  vormaligen  freien  Stadt  Frankfurt  am  Main  sind
alle  Notare  des  Bezirks  zuständig,  Wechselproteste  aufzunehmen.
Die  Bestimmungen  des  F.  10  Absatz  3,  4  des  Frankfurtischen  Einführungsgesetzes
  zur  Deutschen  Wechselordnung  vom  27.  März  1849  werden  aufgehoben.
Cr.  8700—870  .)