Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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der  bereits  bis  dahin  ausgegebenen  Aktien  nach  Verhältniß  ihres  Aktienbesitzes
gleichmäßig  al  pari  überlassen  werden.“

K.  10.

Auf  welche  Stückzahl  der  bereits  emittirten  Aktien  jedesmal  neue  Aktien
verabfolgt  werden,  desgleichen  der  Termin,  bis  zu  welchem,  und  die  Stelle,  an
der  die  neuen  Aktien  abzunehmen  sind,  wird  von  dem  Direktorium  der  Gesellschaft
in  den  statutenmäßig  vorgesehenen  und  den  sonst  von  dengelben  für  geeignet
erachteten  Blättern  durch  dreimalige  Insertionen,  von  welchen  die  erste  mindestens
acht  Wochen  vor  dem  betreffenden  Abnahmetermine  stattfinden  muß,  bekannt
gemacht  werden.  E—

Diejenigen  Aktionaire,  welche  bis  zu  dem  jedesmal  bestimmten  Termine
das  ihnen  nach  §.  9.  zustehende  Recht  nicht  ausüben,  gehen  desselben  verlustig;
die  unabgenommenen  neuen  Aktien  werden  zum  Besten  der  Gesellschaft  verwerthet.

K..  12.

Bis  zum  Ablauf  desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  im  §.  6.  Dittr.  a.
bis  c.  bezeichneten  Anlagen  dem  Betriebe  übergeben  werden,  werden  aus  den
Baufonds  nicht  nur  die  Zinsen  der  neu  aufzunehmenden  Prioritäts-Anleihe,  sondern
auch  die  im  §.  8.  erwähnten  Zinsen  der  neu  kreirten  Stammaktien  während  der
Bauzeit  bestritten.  Sofern  jedoch  die  drei  vorbezeichneten  Anlagen  nicht  in  demselben
  Jahre  dem  Betriebe  übergeben  werden,  so  hört  in  Betreff  der  auf  eine
früher  vollendete  Anlage  verwendeten  Baukosten  mit  Ablauf  des  Jahres  ihrer
Eröffnung  die  Verpflichtung  des  Baufonds  zur  Verjzinsung  auf.  Die  Deckung
der  dadurch  entstehenden  Ausfälle  an  den  Zinszuschüssen  des  Baufonds  fällt  alsdann
  vorweg  dem  Betriebsfonds  zur  Last.

K.  13.

Falls  die  Ausgabe  der  neuen  Aktien  an  einem  anderen  Tage  als  am
1.  Januar  eines  Jahres  erfolgt,  haben  die  Abnehmer  der  neuen  Aktien  fünf
Prozent  des  Nominalbetrages  vom  1.  Januar  bis  zum  Tage  der  Abnahme,
welche  innerhalb  der  Bauzeit  zum  Baufonds  fließen,  zu  vergüten.

K.  14.

Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet:

a)  die  Bahn  von  Magdeburg  nach  Helmstedt  und  Jerxheim  binhen  längstens
zwei  Jahren)  von  Ertheilung  der  Königlich  Preußischen  und  Herzoglich
Braunschweigischen  Konzessionen  an  gerechnet,  zu  vollenden  und  dem
Betriebe  zu  übergeben,  "

b)  den  Umbau  des  Bahnhofes  in  der  Stadt  Berlin  innerhalb  zwei  einhalb
Jahren  vom  Tage  der  Bestätigung  dieses  Statutnachtrages  fertig  zu
stellen,  und

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